Nach Informationen des AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung e. V. werden derzeit Darlehensvermittler von einigen ihrer Geschäftspartner dazu aufgefordert, diesen bis zum 31.03.2016 eine Erlaubnis nach § 34i GewO vorzulegen, um weiter Geschäft einreichen zu können.
Übergangsfrist bis zum 20.03.2017
Aus Sicht des AfW entbehrt diese Forderung jeglicher gesetzlichen Grundlage, da die Übergangsfrist für 34c-Inhaber im § 160 GewO Abs. 1 bis zum 20.03.2017 festgelegt ist. Zusätzlich sei diese Forderung derzeit auch faktisch gar nicht erfüllbar, weil durch die verspätet in Kraft tretende ImmVermV bis 31.03.2016 bundesweit tatsächlich keine § 34i Erlaubnisse erteilt werden können.
AfW Vorstand Frank Rottenbacher: „Diese nun entstehende Verwirrung ist aber aus unserer Sicht nicht den jeweiligen Plattformen, sondern ausschließlich dem Gesetzgeber anzulasten, der nicht in der Lage ist, seine Gesetze und Verordnungen fristgerecht zu verabschieden.“
Musterantwort für Mitglieder
Der AfW hat seinen Mitgliedern eine Musterantwort zur Verfügung gestellt, mit der sie auf derartige Aufforderungen reagieren können. (kb)
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