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Steuern & Recht
22. Januar 2018
Vollbremsung aus dem Nichts: Wann der Vorausfahrende mitschuldig ist

Vollbremsung aus dem Nichts: Wann der Vorausfahrende mitschuldig ist

Bei einem Auffahrunfall ist meist der Auffahrende für Schäden verantwortlich. Welche Schuld trifft den abbremsenden Fahrer, wenn er völlig unerwartet und ohne zu Blinken scharf abbremst und dadurch einen Unfall verursacht?

Die Frage der Haftung bei einem Auffahrunfall wird spätestens dann relevant, wenn die zahlende Versicherung die Versicherungsprämie wegen des Schadens heraufsetzen möchte. In einem vor dem Oberlandesgericht Oldenburg verhandelten Fall ging es darum, ob den Vorausfahrenden ein Mitverschulden treffen kann, wenn er völlig unvermittelt und ohne zu Blinken abbremst.

Abbremsender muss mithaften

Im konkreten Fall hatte ein Mann stark abgebremst und war dann in seine Hauseinfahrt eingebogen. Die beiden nachfolgenden Fahrer konnten gerade noch rechtzeitig abbremsen. Der Dritte jedoch fuhr auf das vorausfahrende Auto auf. Der Senat gewichtete die Verschuldensanteile mit zwei Dritteln auf Seiten des Auffahrenden und einem Drittel auf Seiten des vordersten Abbremsers. Zwar müsse man immer damit rechnen, dass ein vorausfahrendes Auto abrupt anhalte, zum Beispiel, weil ein Kind auf die Fahrbahn laufe. Zudem sei es den beiden vorausfahrenden Autos schließlich auch gelungen, noch rechtzeitig abzubremsen.

Provokation als Motiv

Den Abbremser trifft laut dem Gericht ein erhebliches Mitverschulden. Die Zeugen berichtetetn, dass er eine „Vollbremsung aus dem Nichts“ gemacht und dazu nicht geblinkt habe. Hintergrund war wohl, dass sich der Fahrer durch einen Überholversuch seines Hintermannes provoziert gefühlt und diesen durch das plötzliche Abbremsen habe maßregeln wollen, so das Gericht. Bei einem solchen Verhalten müsse er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Dieses bewertete der Senat im konkreten Fall mit einem Drittel. (tos)

OLG Oldenburg, Urteil vom 26.10.2017; Az.: 1 U 60/17