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1. Februar 2016
vzbv fordert Nachbesserungen beim Basiskonto für Jedermann

vzbv fordert Nachbesserungen beim Basiskonto für Jedermann

Die vorgesehenen Regelungen zum Basiskonto für Jedermann führen laut dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zu maßgeblichen Verbesserungen. Die Verbraucherschützer mahnen aber einige Details des deutschen Gesetzentwurfs an – unter anderem in Bezug auf die Kosten oder die unklare Eröffnungsdauer.

Der Anspruch auf Einrichtung eines Basiskontos für kontolose Verbraucher und solche, die ein bestehendes Konto nicht mehr nutzen können ist für den vzbv ein Meilenstein. „Der Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Funktionen und damit der Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr ist die Voraussetzung, um am modernen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können“, sagt vzbv-Referentin Christina Buchmüller.

Bezahlbarkeit sicherstellen

Allerdings sei bislang versäumt worden, die Bezahlbarkeit des Basiskontos für finanziell schwache Verbraucher sicherzustellen. Der Gesetzentwurf sehe lediglich vor, dass das Entgelt „angemessen“ sein muss und die „marktüblichen Entgelte“ berücksichtigt werden sollen. Für Konten finanzschwacher Verbraucher gebe es aber keinen Markt. Kreditinstitute würden seit vielen Jahren versuchen, die Kontoentgelte für Guthabenkonten so stark zu erhöhen, dass viele Verbraucher letztlich kündigen. Diese Praxis würde durch die unbestimmten Rechtsbegriffe „angemessen“ und „marktüblich“ zementiert.

Klare Definition notwendig

Auch die Rechtsprechung zu den „P-Konto-Entgelten“ zeigt dem vzbv zufolge, dass die Bezahlbarkeit von Girokonten für arme Verbraucher nicht gesichert ist, solange es hierfür keine klare gesetzliche Definition gibt. Wird dies im weiteren Gesetzgebungsprozess nicht gelingen, so wird die Teilhabe aller Bürger am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht verwirklicht werden können.

Für was gilt die Zehn-Tages-Frist?

Der europäische Gesetzgeber hat eine Zehntagesfrist vom Antrag bis zur tatsächlichen Eröffnung des Kontos vorgegeben. Der deutsche Entwurf weise diesbezüglich einen eklatanten Widerspruch auf. An einer Stelle des Gesetzes muss das Basiskonto innerhalb von zehn Tagen lediglich „angeboten“ werden, an anderer Stelle soll es in zehn Tagen „eröffnet“ sein. „Im Gesetz sollte eindeutig formuliert sein, dass das Konto innerhalb von zehn Tagen eröffnet werden muss. Verbraucher benötigen zeitnah ein Basiskonto, da sie sich oft in einer akuten finanziellen Notlage befinden“, so Buchmüller.

Online-Banking nicht nur optional vorsehen

Der vzbv begrüßt, dass im vorliegenden Entwurf die Funktionen des Basiskontos definiert werden. Hierbei fehlt jedoch die Nutzung von Online-Banking, welches der deutsche Gesetzgeber bisher nur optional vorsieht. „Zur modernen wirtschaftlichen Leben gehört die Möglichkeit des Online-Bankings selbstverständlich dazu und sollte auch Basiskontoinhabern zur Verfügung stehen“, sagt Christina Buchmüller. (mh)