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Steuern & Recht
9. Mai 2018
Wann die Vollkasko bei Unfall mit gemietetem Fahrzeug nicht zahlt

Wann die Vollkasko bei Unfall mit gemietetem Fahrzeug nicht zahlt

Für gemietete Fahrzeuge wird in der Regel eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Doch kommt die Versicherung bei einem Unfall in jedem Fall für Schäden auf?

Ob für einen Umzug oder für den Transport größerer Gegenstände – manchmal wird ein größeres Fahrzeug benötigt, das zu diesem Zweck angemietet wird. In der Regel besteht in einem solchen Fall eine Vollkaskoversicherung für das angemietete Fahrzeug. Was aber passiert, wenn der Fahrer des angemieteten Fahrzeugs in einen Unfall verwickelt wird? Kommt die Versicherung in jedem Fall für alle entstandenen Schäden auf?

Fahrer muss zahlen, trotz Vollkaskoversicherung ohne Eigenbeteiligung

Im konkreten Fall verursachte der eingetragene Fahrer des gemieteten Wagens auf einer Autobahnausfahrt einen Unfall. Es entstand ein Totalschaden an dem klägerischen Fahrzeug. Er hatte eine Vollkaskoversicherung ohne jegliche Eigenbeteiligung für das gemietete Fahrzeug gewählt. Die klagende Versicherung meint, der Beklagte habe den Verkehrsunfall grob fahrlässig verursacht, weil er auf der Autobahnausfahrt gewendet habe. Der Beklagte habe daher aufgrund dieses groben Verkehrsverstoßes 60% des erlittenen Schadens zu ersetzen. Dies ergebe sich aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Klägerin. Der Beklagte gibt an, er habe nur beabsichtigt, zu wenden. Bevor er jedoch von seiner Absicht habe Abstand nehmen können, sei es bereits zum Unfall mit dem nachfolgenden Verkehr gekommen.

Fahrlässigkeit wegen Blick aufs Navi

Das Gericht entschied, dass eine Fahrlässigkeit des Fahrers durchaus vorliege. Nach Beweisaufnahme stand fest, dass der Beklagte während des Abbiegens auf das Navi der Beifahrerin blickte. Dies sei fahrlässig. Allerdings handele es sich dabei nicht um einen groben Verstoß, sondern um eine „Sorglosigkeit“, bei der noch Versicherungsschutz zu gewähren sei. Das Gericht schlug deshalb einen Vergleich vor. Mieterin und Fahrer müssten in diesem Fall an die Firma knapp ein Viertel des Schadens bezahlen. Die Prozesskosten würden sich die Parteien teilen. Die Firma würde 65% übernehmen, die Mieter 35%. Die Autovermietung muss noch zustimmen. (tos)

LG Osnabrück, Urteil vom 07.05.2018, Az.: Az. 2 O 1300/17