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Steuern & Recht
15. August 2018
Wann Gartenarbeit in der Hitze rechtmäßig zu Invalidität führt

Wann Gartenarbeit in der Hitze rechtmäßig zu Invalidität führt

Schwindel durch Hitze als Unfallursache? In einem aktuellen Rechtsstreit mit einem Unfallversicherer hat das OLG Köln klargestellt, was für die Feststellung der Invalidität im Sinne der Versicherungsbedingungen erforderlich ist.

Gartenarbeit kann anstrengend sein – vor allem wenn sie in der Sommerhitze stattfindet. In einem aktuellen Fall hat sich eine Frau infolge eines Schwindelanfalls verletzt. Das Gericht hat im Zusammenhang mit dem entstehenden Rechtsstreit klargestellt, worauf es bei der Invaliditätsfeststellung in der Unfallversicherung ankommt: Für die Feststellung der Invalidität im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) muss eine bestimmte körperliche Beeinträchtigung auf einen Unfall zurückzuführen sein. Zudem muss sie innerhalb einer bestimmten Frist zu nicht veränderbaren Gesundheitsschäden geführt haben. Das hat das OLG Köln in einem Leitsatzurteil klargestellt.

Schwindelanfall bei der Gartenarbeit: Bewusstseinsstörung?

Konkret ging es darum, dass eine Frau eine Invaliditätsrente beziehen wollte. Ihr war bei der Gartenarbeit bei 25 Grad durch wiederholtes Bücken und Aufrichten schwindelig geworden. Dadurch stürzte sie und fiel auf den Hinterkopf, wodurch sie sich schwerwiegende Verletzungen zufügte.

Die Unfallversicherung wollte nicht zahlen, da in ihren Augen der Schwindelanfall der Klägerin eine Bewusstseinsstörung im Sinne der AUB darstelle. Diese sind laut AUB von der Versicherung ausgeschlossen. Die Klägerin habe zudem keine den vertraglichen Anforderungen entsprechende Invaliditätsfeststellung vorgelegt.

Arztberichte müssen Unfallursache und Dauerschäden nachweisen

Laut dem Gericht handelt es sich um eine Bewusstseinsstörung im Sinne der AUB. Insofern gibt sie der Versicherung Recht. Allerdings besteht ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung schon allein deshalb nicht, weil die Invalidität nicht innerhalb der vorgegebenen Frist von 15 Monaten ärztlich festgestellt wurde. Die vorgelegten Arztberichte haben nicht ergeben, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf einem Unfall beruhen. Auch würden sie laut dem Gericht nichts zu eventuellen, für die Invaliditätsfeststellung notwendigen Dauerschäden sagen. (tos)

OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 12.06.2018, Az.: 20 U 66/18