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Steuern & Recht
1. Juni 2016
Wann ist die Übernahme einer Berufshaftpflichtversicherung Arbeitslohn?

Wann ist die Übernahme einer Berufshaftpflichtversicherung Arbeitslohn?

Die Beiträge einer Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung führen bei den angestellten Rechtsanwälten nicht zu Arbeitslohn. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Diese Entscheidung kann auch für andere Berufsgruppen wie Steuerberater von Bedeutung sein.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine Rechtsanwaltssozietät, die in den Streitjahren in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) tätig war, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die bei ihr angestellten Rechtsanwälte unterhielten darüber hinaus eigene Berufshaftpflichtversicherungen. Das Finanzamt sah die Versicherungsbeiträge der Rechtsanwalts-GbR für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte an. Dieser Ansicht hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nicht angeschlossen.

Vorteil ist notwendige Begleiterscheinung

Nach der ständigen Rechtsprechung führen Vorteile, die sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers erweisen, bei den Arbeitnehmern nicht zu Arbeitslohn. Daher hat der BFH die Beiträge der Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung nicht als Arbeitslohn angesehen. Dies gelte auch, soweit sich der Versicherungsschutz auf Ansprüche gegen die angestellten Rechtsanwälte erstreckt. Denn insoweit handele es sich um eine bloße Reflexwirkung der eigenbetrieblichen Betätigung der Rechtsanwalts-GbR. Die Erweiterung des Versicherungsschutzes diene dazu, der Rechtsanwalts-GbR einen möglichst umfassenden Schutz für alle bei ihr beschäftigten Rechtsanwälte zu gewähren, weil sie nur so erreichen könne, ihre Haftungsrisiken möglichst umfassend auf den Versicherer abzuwälzen.

Wann liegt Arbeitslohn vor?

Das Urteil des BFH bezieht sich allerdings nur auf die eigene Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwalts-GbR. Übernimmt die GbR Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung, die ein bei ihr angestellter Rechtsanwalt selbst abgeschlossen hat, liegt nach der Rechtsprechung des BFH lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Weiter weist der BFH darauf hin, dass das Urteil nicht nur für Sozietäten in der Rechtsform der GbR, sondern zum Beispiel auch für Einzelkanzleien mit angestellten Rechtsanwälten gilt. Die Entscheidung des BFH kann auch für andere Berufsgruppen wie Steuerberater von Bedeutung sein. (kb)

BFH, Urteil vom 10.03.2016, Az.: VI R 58/14