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Steuern & Recht
22. März 2016
Wann ist ein Esstisch steuerlich absetzbar?

Wann ist ein Esstisch steuerlich absetzbar?

Ein Esszimmertisch mit sechs Stühlen ist auch dann nicht als „Büroeinrichtung“ steuerlich absetzbar, wenn der Steuerpflichtige den Tisch auch für betriebliche Arbeiten und vereinzelte Besprechungen mit Kunden nutzt. Darauf hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil hingewiesen.

Im Streitfall ist der Kläger Unternehmer mit dem Tätigkeitsschwerpunkt „gewerbliche Bauleitung“. Er erwarb im Streitjahr 2008 einen Esszimmertisch mit sechs Stühlen zum Preis von 9.927 Euro. Tisch und Stühle wurden in dem zum Wohnzimmer hin offenen Esszimmer des Klägers aufgestellt. Das beklagte Finanzamt lehnte es ab, die Anschaffungskosten als Betriebsausgaben anzuerkennen und den Vorsteuerabzug zu gewähren, worauf der Kläger Klage beim Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz erhob.

„Gemischte“ Verwendung

Er machte geltend, er sei auf den Tisch und die Stühle angewiesen, denn nur dort könne er Pläne und Akten bearbeiten und Besprechungen abhalten. Sein Büro und sein Schreibtisch seien dafür zu klein. Die Essgruppe werde zu mindestens 3/7 beruflich und nur am Wochenende auch privat genutzt.

Das FG hielt die Rechtsauffassung des Finanzamtes für zutreffend und wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Möbel dienten der Einrichtung eines privaten Raumes und könnten daher nicht wie Gegenstände behandelt werden, die ihrer Art nach sowohl für eine unternehmerische als auch eine private Nutzung geeignet und bestimmt seien (wie zum Beispiel ein Kraftfahrzeug).

Keine Überschreitung der 10%-Grenze

Bei Berechnung der privaten und betrieblichen Nutzungsanteile müssten somit auch die Zeiten der „Nicht-Nutzung“ berücksichtigt werden, denn auch während dieser Zeit diene der Tisch nebst Stühlen der Einrichtung des Esszimmers und damit einem privaten und nicht unternehmerischen Zweck. Die unternehmerische Nutzung betrage daher nur 2,9% und nicht – wie für eine steuerliche Berücksichtigung erforderlich – mindestens 10%. Für 4 der 6 Stühle sei übrigens ohnehin keine unternehmerische Nutzung ersichtlich, weil der Kläger nach seinen Aufzeichnungen nur Einzelgespräche geführt habe. Auch die Höhe der Kosten lasse darauf schließen, dass der Kläger den privaten Essbereich nach seinem Geschmack habe möblieren wollen und dass nicht nur Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte maßgeblich gewesen seien. (kb)

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.02.2016, Az.: 6 K 1996/14