Im Streitfall beansprucht ein ehemaliger Rechtsreferendar eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Erholungsurlaub. Der Kläger schied nach seinem zweiten Staatsexamen aus dem juristischen Vorbereitungsdienst aus. Den ihm zustehenden Erholungsurlaub hatte er zu diesem Zeitpunkt aus eigenem Entschluss nicht vollständig genommen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage auf finanzielle Abgeltung des Resturlaubs abgewiesen. Es vertritt die Ansicht, Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG setze über seinen Wortlaut hinausgehend voraus, dass der Arbeitnehmer, sofern ihm dies möglich gewesen sei, einen Antrag auf Gewährung des Urlaubs gestellt haben müsse, und dass er aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage gewesen sein dürfe, seinen Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu nehmen.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg, das über die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zu entscheiden hat, bezweifelt, ob sich die vom Verwaltungsgericht angenommenen Voraussetzungen mit Unionsrecht vereinbaren lassen. Da diese Fragen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bislang nicht hinreichend geklärt sind und sich auch nicht zweifelsfrei beantworten lassen, hat das OVG dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Bis zur EuGH-Entscheidung ist das Berufungsverfahren ausgesetzt.
Hintergrund
Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung legt fest, dass der jedem Arbeitnehmer zustehende bezahlte Mindestjahresurlaub – außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf. (kb)
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2016, Az.: OVG 4 B 38.14
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