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Steuern & Recht
7. September 2018
Wann Renten von Pensionskassen nicht beitragspflichtig sind

Wann Renten von Pensionskassen nicht beitragspflichtig sind

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem wegweisenden Beschluss klargestellt, unter welchen Umständen Rentenzahlungen von Pensionskassen nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind.

Wann dürfen Kassen auf Rentenzahlungen von Pensionskassen keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erheben? Die wegweisende Antwort hat das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss gegeben und entlastet damit zahlreiche Rentner von Pensionskassen. Diese können zu viel gezahlte Beiträge jetzt zurückfordern.

Keine Beitragspflicht für Einzahlung in Pensionskasse nach Ausscheiden aus Betrieb

In einem ersten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht erneut bekräftigt, dass Rentner, die eine Betriebsrente beziehen, Krankenkassenbeiträge von ihrer betrieblichen Rente zahlen müssen. Eine Ausnahme gelte laut einem zweiten Beschluss allerdings für Rentner, die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses weiter in die Pensionskasse des Betriebes eingezahlt haben. Sie müssen daraus keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Dies gilt laut dem Gericht auch für ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossene Lebensversicherungsverträge zwischen einer Pensionskasse und dem früheren Arbeitnehmer. Erträge aus privaten Lebensversicherungen von pflichtversicherten Rentnern werden hingegen zur Berechnung herangezogen.

Auszahlende Institution nicht allein ausschlaggebend

Voraussetzung für diese Ausnahme ist aber, dass der frühere Arbeitgeber an dem Versicherungsvertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr beteiligt ist und nur der versicherte Arbeitnehmer die Beiträge eingezahlt hat. Die Differenzierung zwischen betrieblicher und privater Altersversorgung und einer daraus resultierenden Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sei nicht allein nach der auszahlenden Institution vorzunehmen. Entscheidend sei, wie der Vertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestaltet ist.

Das Gericht führt aus, dass eine Beitragspflicht gegen das Gleichheitsgebot verstoßen würde: Sie sei mit einer beitragsfreien Leistung aus einer bereits anfänglich privaten Lebensversicherung gleichzusetzen. Es ist hier entscheidend, ob der Versicherte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts weiterhin unverändert nutzt oder den Vertrag aus dem betrieblichen Bezug löst. Letzteres ist der Fall, wenn er weiter ohne den Arbeitgeber in die Pensionskasse einzahlt oder einen neuen Vertrag mit der Pensionskasse abschließt.

Beitragspflicht würde Eigenvorsorge behindern

Eine Beitragspflicht könne vielmehr dazu führen, dass Verträge nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht weiter für die private Altersvorsorge genutzt werden und die vom Gesetzgeber gewollte Eigenvorsorge nicht eintritt.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.06.2018, Az.: 1 BvR 100/15 und 1 BvR 249/15