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11. Februar 2019
Wann Rentenversicherung selbst gezahlte Rehamaßnahme erstatten muss

Wann Rentenversicherung selbst gezahlte Rehamaßnahme erstatten muss

Wann muss die Rentenversicherung vom Versicherten selbst gezahlte Rehabilitationsmaßnahmen erstatten? Zu dieser Frage hat das Sozialgericht Heilbronn ein aktuelles Urteil gefällt. Relevant sind hier auch Grundsätze der Wirtschaftlichkeit.

Das Sozialgericht Heilbronn hat entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung für selbst gezahlte Rehabilitationsmaßnahme in voller Höhe aufkommen muss, wenn sie den Rehabilitationsantrag nicht an die Krankenkasse als zuständigen Rehabilitationsträger weiterleitet.

Rehamaßnahme nach Hirninfarkt: Krankenkasse verweist an Rentenversicherung

Geklagt ein Bereichsleiter in einem IT-Dienstleistungsunternehmen. Im Februar 2012 erlitt er einen Hirninfarkt. Nach Behandlungen mit mehreren operativen Eingriffen sowie zwei Frührehabilitationsmaßnahmen zulasten der beigeladenen Krankenkasse stellte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im November 2012 fest, dass seine Erwerbsfähigkeit gemindert sei. Deshalb könne er dauerhaft weder seinen Beruf noch eine leichte körperliche Tätigkeit mehr ausüben. Die Krankenkasse forderte ihn auf, bei seiner Rentenversicherung die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu beantragen. Den Antrag lehnte die Rentenversicherung ab, da nicht zu erwarten sei, dass die Erwerbsfähigkeit des Mannes durch die Rehabilitationsmaßnahme wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden könne.

Hiergegen klagte der Betroffene. Schließlich nahm er auf eigene Kosten für mehrere Wochen eine tagesstationäre neurologische Reha in Anspruch.

Rentenversicherung leitet Antrag nicht an Krankenkasse weiter

Das Sozialgericht Heilbronn hat die Rentenversicherung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens verurteilt, der Witwe des mittlerweile verstorbenen Mannes die Rehakosten zu erstatten. Zwar habe er keinen Anspruch auf die Maßnahme nach rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften gehabt. Denn bei ihm habe keine positive Erfolgsprognose bestanden, seine Erwerbsfähigkeit zu bessern. Die Versicherung hätte die Rehamaßnahme jedoch nach krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften gewähren müssen, da sie den Rehabilitationsantrag nicht an die Krankenkasse als zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet habe. Hieran ändere auch nichts, dass der Mann den Antrag nach Aufforderung der Krankenkasse gestellt habe.

Grundsätze der Wirtschaftlichkeit nicht verletzt

Die Maßnahme sei notwendig gewesen, um die Pflegebedürftigkeit des Mannes zu mindern. Ohne sie wäre er gehunfähig geworden. Auch hätten sich seine kognitiven Störungen wahrscheinlich verschlechtert. Schließlich seien auch die Grundsätze der Wirtschaftlich- und Sparsamkeit nicht verletzt. Soweit die Rehaleistungen nach dem Selbstzahlertarif und nicht nach den niedrigeren Sätzen für Rehabilitationsträger abgerechnet wurden, falle dies zulasten der beklagten Rentenversicherung. Denn der Berechtigte solle so gestellt werden, wie er bei rechtmäßiger Leistungsgewährung dastünde. Die tatsächlichen Aufwendungen sind deshalb in voller Höhe zu erstatten. (tos)

SG Heilbronn, Urteil vom 17.01.2019, Az.: S 5 R 1812/14