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24. Mai 2018
Warum eine Tagesmutter keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhält

Warum eine Tagesmutter keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erhält

Eine selbstständige Tagesmutter, die ihre Betreuungserlaubnis von einem Landkreis erhalten hat, ist nicht als Arbeitnehmerin dieses Landkreises anzusehen und hat daher auch keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Wenn eine Frau, die als selbstständige Tagesmutter nach §§ 22 ff., § 43 SGB VIII Kinder in der Kindertagespflege betreut, schwanger wird, dann hat sie keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz. Auch aus Unionsrecht ergibt sich dann kein Anspruch. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil klargestellt.

Im konkreten Fall ist die Klägerin als Tagespflegeperson in der Kindertagespflege tätig. Der beklagte Landkreis erteilte ihr als örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe die Erlaubnis zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern in der Kindertagespflege. Die Betreuungszeiten wurden in Absprache zwischen der Klägerin und den Eltern festgelegt. Für die Betreuung gewährte der beklagte Landkreis der Klägerin laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII in Höhe von 3,90 Euro pro Kind und Betreuungsstunde. Dieser Anerkennungsbetrag wurde pro Betreuungsjahr für bis zu sechs Wochen Urlaub und bis zu zwei Wochen Krankheit weitergezahlt.

Klägerin: Als Arbeitnehmerin des Landkreises zu behandeln

Im März 2014 gebar die Klägerin selbst ein Kind. Sie verlangt nun vom beklagten Landkreis für den Zeitraum der Mutterschutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt die Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe der durchschnittlichen wöchentlichen laufenden Geldleistungen. Ihrer Argumentation zufolge ist sie Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises bzw. als eine solche zu behandeln. Der Anspruch ergebe sich bei unionsrechtskonformer Auslegung des Mutterschutzgesetzes, des § 23 SGB VIII sowie unmittelbar aus der Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.07.2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.

BAG: Klägerin verrichtet keine Tätigkeiten nach Weisung des Landkreises

Diese Meinung teilt das BAG nicht. Der Fünfte Senat hat die Klage abgewiesen und ist damit der Vorinstanz (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 29.03.2017, Az.: 13 Sa 399/16) gefolgt. Die Klägerin sei als Tagespflegeperson keine Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises, und zwar auch nicht im Sinne des Unionsrechts, so das BAG. Sie verrichte für den Landkreis nicht Tätigkeiten nach dessen Weisung. Aus der Richtlinie 2010/41/EU folge kein unmittelbarer Anspruch auf die begehrte Zahlung gegen den beklagten Landkreis, denn die Richtlinie bestimme den Schuldner nicht hinreichend konkret. Gleiches gelte für die UN-Frauenrechtskonvention. (ad)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.05.2018, Az.: 5 AZR 263/17