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2. September 2016
Was muss in den Tank?

Was muss in den Tank?

Wer ein Auto mietet, muss sich darüber informieren, welchen Kraftstoff – Benzin oder Diesel – das Fahrzeug benötigt. Das Amtsgericht München hat diesbezüglich eine Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht bestätigt.

Das Amtsgericht (AG) München hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Frau mietete bei einer gewerblichen Autovermietung einen PKW angebmietet. Ihr wurde zunächst ein Fahrzeug der Mercedes-Benz A-Klasse mit Benzinmotor vermietet. Das Fahrzeug wurde dann gegen einen Mercedes-Benz B-Klasse B 180 CDI ausgetauscht wurde. Dieses Fahrzeug betankte Sie mit Benzin anstelle von Diesel. Sie fuhr damit weiter ohne den Irrtum zu bemerken, bis das Fahrzeug wegen der Falschbetankung liegen blieb. Da die verständigte Pannenhilfe nicht erfolgreich war, musste das Fahrzeug abgeschleppt werden. Der Schaden am PKW wurde von einem Sachverständigen auf 1.080,57 Euro beziffert. Das Sachverständigengutachten kostete 45 Euro. Die Autovermietung verlangt von der Frau diese Kosten sowie eine Auslagenpauschale von 25 Euro, insgesamt also 1.150,57 Euro.

Nachfragepflicht auch bei vergleichbarem Fahrzeug?

Die Mieterin weigerte sich zu zahlen. Sie ist der Meinung, dass das ursprüngliche Mietfahrzeug von der Klägerin zurückgefordert wurde und man ihr ein vergleichbares Fahrzeug angeboten habe. Bei dem ursprünglichen Fahrzeug habe es sich um ein Fahrzeug der Mercedes A- Klasse gehandelt, welches mit Benzin betrieben wurde. Im Rahmen des Austausches sei durch einen Mitarbeiter der Klägerin versichert worden, dass das Austauschfahrzeug (Mercedes-Benz B180 CDI) ein vergleichbares Fahrzeug wäre, welches genauso zu fahren und zu bedienen sei. Auf die unterschiedliche Kraftstoffart sei sie nicht hingewiesen worden. Außerdem habe sie den Aufdruck auf dem Tankdeckel aufgrund von Dunkelheit und Schneetreiben nicht erkannt.

Dieselfahrzeug unterscheiden sich in der Fahrweise von Benzinfahrzeugen

Die Autovermietung erhob Klage vor dem AG München. Die zuständige Richterin gab der Autovermietung Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.150,57 Euro. Die Beklagte habe ihre Sorgfaltspflicht aus dem Mietverhältnis verletzt, indem sie das Fahrzeug mit dem falschen Kraftstoff betankte. Der Mieter habe sich im Rahmen des Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass das Eigentum des Vertragspartners nicht verletzt wird. Aus diesem Grund bestehe eine Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte des Mietfahrzeugs, so das Gericht. Trotz deutlicher Hinweise – sowohl auf dem Tankdeckel als auch auf dem Tankverschluss“ habe die Mieterin Benzin statt Diesel getankt und daher grob fahrlässig gehandelt. „Bei der Übernahme eines Mietfahrzeugs sei es die Pflicht des Mieters, sich mit der Handhabung und den notwendigen Betriebsmittel wie die Kraftstoffart des Fahrzeugs vertraut zu machen. Es sei eine Selbstverständlichkeit, sich vor dem Tankvorgang eines fremden, nur vorübergehend gemieteten Fahrzeugs über den zulässigen Kraftstoff zu informieren bzw. sich zu vergewissern, dass der richtige Kraftstoff getankt wird, so das Urteil. Das Fahrzeug sei zudem mit einem roten Tankdeckel ausgestattet gewesen, auf dem sich der weiße Aufdruck „Diesel“ befunden habe, der bei Öffnung des Tankdeckels ins Auge stechen musste. Auch hätte die Beklagte nachdenklich machen müssen, dass sich ein Dieselfahrzeug im Regelfall grundsätzlich in der Fahrweise von einem Benzinfahrzeug unterscheidet. (kb)

Amtsgericht München, Urteil vom 10.06.2015, Az.: 113 C 27219/14