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Steuern & Recht
6. April 2016
Wegeunfall: Unfallkosten können steuerlich nicht geltend gemacht werden

Wegeunfall: Unfallkosten können steuerlich nicht geltend gemacht werden

Durch die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG) werden sämtliche Aufwendungen abgegolten, die einem Arbeitnehmer für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Daher können auch Unfallkosten und unfallbedingte Krankheitskosten nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Darauf hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Urteil hingewiesen.

Die Klägerin ist Angestellte und hatte im Jahr 2014 auf der Fahrt zur Arbeitsstätte mit ihrem Kraftfahrzeug einen Unfall. Danach klagte sie über Schmerzen im Kopf- und Nackenbereich, das Fahrzeug musste (für ca. 7.000 Euro) repariert werden. Die Reparaturkosten und die entstandenen Behandlungskosten (Reha-Klinik usw.) wurden nur zum Teil von dritter Seite erstattet. Die selbst getragenen Kosten (Reparaturkosten ca. 280 Euro, Krankheitskosten ca. 660 Euro) machte sie anschließend mit ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend.

Das beklagte Finanzamt erkannte die Reparaturkosten für das Fahrzeug als Werbungskosten an, nicht hingegen die Krankheitskosten, die – so das Finanzamt – allenfalls als sogenannte außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig wären. Auch dies scheide im konkreten Fall allerdings aus, weil der strittige Betrag (660 Euro) die nach dem Gesetz zumutbare Eigenbelastung nicht überschreite.

Sämtliche Kosten sind nicht abzugsfähig

Dagegen erhob die Klägerin beim Finanzgericht (FG) Klage, die allerdings erfolglos blieb. Auch das FG vertrat die Auffassung, dass kein Werbungskostenabzug für die Behandlungskosten in Betracht komme. Die Entfernungspauschale decke nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG) „sämtliche Aufwendungen“ ab, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, also auch außergewöhnliche Kosten. Dies diene dem vom Gesetzgeber bezweckten Ziel der Steuervereinfachung und der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten über die Frage, ob noch gewöhnliche oder schon außergewöhnliche Aufwendungen vorliegen. Das beklagte Finanzamt hätte daher folgerichtig auch die Reparaturkosten für das Fahrzeug nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten berücksichtigen dürfen.

Ein Rechtsmittel hat das Gericht nicht zugelassen, dass heißt der Kläger kann nur eine sogenannte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen. (kb)

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.02.2016, Az.: 1 K 2078/15, nicht rechtskräftig