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Steuern & Recht
22. November 2018
Weihnachtsfeier: Absagen gehen nicht zu Lasten der Feiernden

Weihnachtsfeier: Absagen gehen nicht zu Lasten der Feiernden

Absagen von Kollegen anlässlich einer Weihnachtsfeier dürfen vom Arbeitgeber steuerrechtlich nicht den tatsächlich Feiernden angelastet werden. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden.

Sagen Kollegen eine Betriebsveranstaltung ihres Arbeitgebers – wie zum Beispiel eine Weihnachtsfeier – ab, so darf dies nicht zu Lasten der tatsächlich Feiernden gehen. Das hat das Finanzgericht mit Blick auf das Steuerrecht entschieden. Im vorliegenden Fall plante die Klägerin die Durchführung eines gemeinsamen Kochkurses als Weihnachtsfeier. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten zwei kurzfristig ab. Dies führte nicht zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter.

Finanzamt will nur Anwesende steuerrechtlich gelten lassen

Die Klägerin berechnete im Rahmen der Lohnversteuerung die Zuwendung an die einzelnen Arbeitnehmer, indem sie die ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmer berücksichtigte. Demgegenüber verlangte das Finanzamt, dass nur die tatsächlich teilnehmenden 25 Arbeitnehmer steuerrechtlich zu berücksichtigen seien. Dadurch ergab sich ein höherer zu versteuernder Betrag.

Feiernde sollen nicht für „No-Shows“ zahlen

Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Nach der Urteilsbegründung sei es nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sogenannte „No-Shows“ zuzurechnen seien. Dies gelte im vorliegenden Fall gerade deshalb, weil die Feiernden durch die Absage ihrer beiden Kollegen keinen Vorteil gehabt hätten. Denn nach dem Veranstaltungskonzept habe jeder Teilnehmer ohnehin nach seinem Belieben unbegrenzt essen und trinken dürfen. Mit seinem Urteil stellt sich das Gericht ausdrücklich gegen eine bundeseinheitliche Anweisung des Bundesfinanzministeriums an die Finanzämter. Das Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt.

FG Köln, Urteil vom 27.06.2018, Az.: 3 K 870/17