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Steuern & Recht
29. November 2016
Weihnachtsgeld ist freiwillige Sonderzahlung

Weihnachtsgeld ist freiwillige Sonderzahlung

In knapp vier Wochen ist es schon wieder soweit: Das Weihnachtsfest steht vor der Tür. Um die Geschenke oder auch die fällige Autoversicherung zu finanzieren, freut sich so mancher Arbeitnehmer über das sogenannte Weihnachtsgeld. Die Experten der ARAG haben Wissenswertes zum zusätzlichen Geldsegen des Arbeitgebers zusammengetragen.

Aus Sicht der ARAG-Rechtsexperten ist das Weihnachtsgeld rechtlich gesehen ein zusätzliches Entgelt, das der Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer auszahlt. In den meisten Unternehmen wird es mit dem monatlichen Gehalt im November ausgezahlt. Wie der Name verrät, war es ursprünglich vor allem dafür gedacht, Geschenke für Weihnachten zu kaufen. Genauer betrachtet ist das Thema Weihnachtsgeld aber recht komplex. Über die Summe des Weihnachtsgeldes, wann genau es gezahlt wird und ob Arbeitnehmer überhaupt Weihnachtsgeld erhalten, entscheiden einzig und allein der Arbeitgeber oder die Tarifvertragsparteien.

Der Unterschied zum 13. Monatsgehalt

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird das Weihnachtsgeld oft mit dem 13. Monatsgehalt verwechselt. Für viele Arbeitnehmer ist das Weihnachtsgeld tatsächlich ein 13. Monatsgehalt, aus rechtlicher Sicht gibt es jedoch Unterschiede. Das Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers, die keinen Entgeltcharakter hat. Im Gegensatz dazu ist das 13. Monatsgehalt ein regelmäßig vertraglich vereinbartes Entgelt für erbrachte Arbeitsleistung. Im Falle einer Kündigung vor Jahresende wird das 13. Gehalt anteilig auf das Kalenderjahr verteilt und ausgezahlt. Weihnachtsgeld dagegen muss unter Umständen sogar zurückgezahlt werden, wenn das Unternehmen verlassen wird.

Rechtliche Grundlagen fehlen

Ein allgemeines Recht auf Weihnachtsgeld gibt es der ARAG zufolge nicht. Die Sonderzahlung erfolgt nur, wenn dies im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag verankert ist. Die Möglichkeit Weihnachtsgeld zu bekommen hat jeder – egal, ob er voll- oder teilzeitbeschäftigt ist oder einen Minijob hat. Auch Auszubildende gehen nicht leer aus. Der Arbeitgeber darf aber bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern vom Weihnachtsgeld ausschließen, wenn er dafür einen sachlichen Grund hat. Ein besonderer Fall ist die betriebliche Übung. Zahlt der Arbeitgeber beispielsweise über mehr als drei Jahre in Folge ohne Freiwilligkeitsvorbehalt das Weihnachtsgeld, so können Rechtsansprüche gestellt werden. Denn aus freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers werden durch die betriebliche Übung verpflichtende Leistungen.

Höhe der Sonderzahlung und Versteuerung

Über die Höhe des Weihnachtsgeldes entscheiden der Arbeitgeber oder der Tarifvertrag, eine pauschale Regelung gibt es nicht. Zahlreiche Angestellte erhalten ein Brutto-Monatsgehalt zusätzlich zu ihrem Gehalt im November, oft fällt die Zahlung aber auch niedriger aus. Faktoren, die die Höhe des Weihnachtsgeldes beeinflussen können, sind beispielsweise die Branche, das Unternehmen oder die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Die Sonderzahlung wird auf den Bruttomonatsverdienst aufgeschlagen. Auf das Weihnachtsgeld sind Steuern und im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze auch Sozialabgaben zu zahlen. (sts)