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30. November 2018
Weihnachtsglanz in LED: Welche Deko ist eigentlich erlaubt?

Weihnachtsglanz in LED: Welche Deko ist eigentlich erlaubt?

Zum Start der Adventszeit geben sich in vielen Vorgärten Weihnachtsmänner und Rentiere in LED ein Stelldichein. Doch nicht jedes weihnachtliche Blinklicht findet auch Gefallen beim Nachbarn. Geschmäcker sind bekanntlich verschieden. Doch was ist überhaupt zulässig und was gilt für die Verwendung echter Kerzen?

Pünktlich zum ersten Advent sind vielerorts Wohnungen, Häuser und Vorgärten weihnachtlich geschmückt. Die einen mögen es eher dezent, bei anderen Dekofans sind Lichterketten am ganzen Gebäude verteilt und Weihnachtsmänner lachen im Flutlicht von der Hauswand entgegen. Welche Deko überhaupt erlaubt ist, erklären Experten der ARAG Versicherung.

Oh Tannenbaum in der Mietwohnung

Die eigenen vier Wände kann grundsätzlich jeder schmücken, wie es ihm gefällt. Kann ein Vermieter aber einen Weihnachtsbaum verbieten? Nein, sagen die Experten. Mieter dürfen auch einen Weihnachtsbaum aufstellen. Sollte es Klauseln im Mietvertrag geben, die das untersagen, sind diese laut ARAG unzulässig und somit unwirksam. Allerdings kann der Vermieter verlangen, dass der Mieter ausreichend Brandschutzmaßnahmen trifft.

Echte Kerzen am Baum

Auch den Weihnachtsbaum mit echten Kerzen zu schmücken, kann nicht untersagt werden. Hier gilt es allerdings, erhöhte Wachsamkeit walten zu lassen. Die ARAG Experten nennen einen Fall, in dem eine Frau trotz aller Vorsichtsmaßnahmen nicht verhindern konnte, dass ihr Tannenbaum Feuer fing. Die Hausratversicherung weigerte sich zunächst, den Schaden zu übernehmen. Die Verwendung echter Kerzen sei grob fahrlässig, so das Argument des Versicherer. Die Richter konnten keine Schuld der Frau erkennen, da sie die Kerzen nicht längere Zeit unbeaufsichtigt brennen hatte lassen und der Baum an einem sicheren Ort aufgestellt war. So musste die Versicherung für den Schaden zahlen. (OLG Schleswig-Holstein, Az.: 3 U 22/97).

Wenn die Lichterkette den Nachbarn nervt

Gegen eine ortsübliche Weihnachtsbeleuchtung ist nichts einzuwenden und einen Balkon kann man dekorieren, wie man möchte. Allerdings sollte der Weihnachtsschmuck die Nachbarn nicht stören. Wer seinen Balkon flutlichtartig erstrahlen lässt und damit auch noch das nachbarliche Schlafzimmer ausleuchtet, muss mit Widerspruch rechnen. Denn Nachbarn müssen sich nicht um ihren Schlaf bringen lassen und können beispielsweise verlangen, dass die Beleuchtung um 22 Uhr abgeschaltet wird, wie die ARAG Experten erläutern.

Weihnachtsmänner im Treppenhaus

Mieter dürfen Gemeinschaftsflächen im Haus, wie etwa Flur oder Treppenhaus grundsätzlich nutzen, wie der Bundesgerichtshof entschied. Laut ARAG Experten gilt hierbei jedoch, dass diese Nutzung nicht zur Belästigung, Gefährdung oder Vermüllung führt (BGH, Az.: V ZR 46/06). Gegen einen Adventskranz an der Außenseite der Wohnungstür spricht somit nichts, zumal dieser nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf Ausdruck einer alten Tradition ist (LG Düsseldorf, Az.: 25 T 500/89). Wird aber an üppiger Dekoration im Treppenhaus nicht gespart, die andere Mieter stören könnte, und zwar ganz unabhängig von Feiertagen, so gilt: Die übrigen Mieter können verlangen, diese zu entfernen (Amtsgericht Münster, Az.: 38 C 1858/08). Weihnachtsschmuck mit unbeaufsichtigt brennenden Kerzen im Hausflur verbiete sich schon von selbst, so die ARAG Experten.

Wenn es dem Nachbarn stinkt

In den eigenen vier Wänden stellt Weihnachtsduft kein Problem dar, im Treppenhaus sollte man den Duft aber besser nicht verteilen. Während der Duft für die meisten zu einer beschaulichen Vorweihnachtszeit gehört, kann es manch anderen stören. So hat das OLG Düsseldorf in einem Fall das Einparfümieren eines Treppenhauses als bestimmungswidrige Nutzung des Gemeinschaftseigentums untersagt. Bei Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von 500 Euro angeordnet (OLG Düsseldorf, Az.: 3 Wx 98/03).

Der Nikolaus als Fassadenkletterer

Am lebensgroßen Weihnachtsmann, der den Balkon hochklettert, scheiden sich die Geister. Für die einen ist es eine nette Weihnachtsdeko, für die anderen schlichtweg Zeichen eines schlechten Geschmacks. Ob der Fassadenkletterer nun gefällt oder nicht – erlaubt ist er. Dabei muss jede Art von Außendekoration sicher befestigt sein, damit auch bei einem Sturm nichts herunterfällt. Wenn der ausgestopfte Nikolas aber die ganz Hausfassade hochklettern soll, raten die ARAG Experten, erst den Vermieter zu fragen. Ist es für die Montage notwendig, die Fassade anzubohren, kann der Vermieter die Zustimmung verweigern. (tk)