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Steuern & Recht
24. August 2016
Welche Formvorschriften gelten für die Sorgerechtsverfügung?

Welche Formvorschriften gelten für die Sorgerechtsverfügung?

Vorsorgevollmachten, Patienten- und Sorgerechtsverfügungen sind Themen, die bei einer vollumfänglichen Beratung in Sachen Risikoabsicherung früher oder später im Raum stehen. AssCompact hat zusammen mit Rechtsanwalt Lutz Arnold Basiswissen für Vermittler zusammengetragen.

Wenn Eltern oder Alleinerziehende sicher sein wollen, dass das Vormundschaftsgericht im „Fall der Fälle“ die eigenen Kinder nicht in die Obhut des Jugendamtes oder einer fremden Familie übergibt, muss eine Sorgerechtsverfügung erstellt werden. Über die Art und Weise, insbesondere die richtigen Formvorschriften, sind sich aber nicht alle Anbieter und Informationsstellen einig. Denn für die Sorgerechtsverfügung gibt es keine ausdrücklich im Gesetz genannten Formvorschriften.

Sonderform eines Testamentes

Nach ganz überwiegender Ansicht ist eine Sorgerechtsverfügung eine sogenannte „Verfügung von Todes wegen“, also eine Sonderform eines Testamentes. Begründet wird diese Ansicht mit § 1777 Abs. 3 BGB. Dort heißt es: „Der Vormund wird durch letztwillige Verfügung benannt.“ Deshalb wird oft gefordert, das Sorgerecht immer im Rahmen eines Testamentes zu regeln. Logischerweise muss es dann aber auch die entsprechenden Formanforderungen erfüllen.

Nicht nur ausschließlich im Testament aufnehmen

Diese Vorschrift gilt aber nur für den Fall, dass das Sorgerecht „für den Todesfall“ auf einen Vormund übertragen werden soll. Es muss aber auch geregelt werden, was passiert, wenn die Eltern noch leben und das Sorgerecht aus anderen Gründen nicht mehr ausüben können. Deshalb darf meiner Ansicht nach die Sorgerechtsverfügung nicht nur ausschließlich in einem Testament stehen. Denn dieses gilt ja erst, wenn der Tod eingetreten ist (vgl. §§ 1922 ff. BGB) und das Nachlassgericht mit dem Erbschein auch das Testament bestätigt. Die Sorgerechtsverfügung sollte also unbedingt unabhängig von einem Testament in einem separaten Dokument verfasst sein. Da die überwiegende Meinung die Sorgerechtsverfügung „dogmatisch“ als Spezialfall eines Testaments ansieht, muss man auch die Formvorschriften eines Testaments beachten. Das Dokument muss also komplett von dem oder den Sorgeberechtigten selbst handschriftlich verfasst werden, mit Vornamen und Nachnamen unterschrieben sowie mit Ort und Datum versehen werden. Eheleute – und nur Eheleute – dürfen eine gemeinsame Verfügung erstellen. Unverheiratete müssen getrennte Texte verfassen. Wird die Sorgerechtsverfügung nicht unter Einhaltung dieser Formalien erstellt, ist sie unwirksam!

 
Ein Artikel von
Von Rechtsanwalt Lutz Arnold LL.M.