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25. August 2017
Weniger Blitzeinschläge, aber höhere Kosten pro Schaden

Weniger Blitzeinschläge, aber höhere Kosten pro Schaden

Im Jahr 2016 hat sich die Zahl der Blitzeinschläge verringert. Wie die deutschen Versicherer mitteilen, zahlten sie für Blitz- und Überspannungsschäden insgesamt 210 Mio. Euro, das waren 30 Mio. Euro weniger als 2015. Allerdings haben die Durchschnittskosten je Schaden eine neue Höchstmarke von 700 Euro erreicht.

Nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ist die Zahl der Blitzeinschläge im vergangenen Jahr gesunken. So verzeichneten die deutschen Hausrat- und Wohngebäudeversicherer 300.000 durch Blitze verursachte Schäden, 50.000 weniger als 2015. Insgesamt zahlten die Versicherer für Blitz- und Überspannungsschäden im Jahr 2016 rund 210 Millionen Euro. 2015 betrug die Summe noch 240 Millionen Euro.

Durchschnittskosten pro Schaden auf Rekordhöhe

Die durchschnittlichen Kosten pro Schaden betrugen 700 Euro und erreichten damit einen neuen Höchstwert. Laut GDV sei ein Grund dafür, dass mittlerweile fast die Hälfte der Blitz- und Überspannungsschäden an Gebäuden auftreten würden. Diese Schäden kommen teurer als Schäden am Hausrat. Dies sei wahrscheinlich auf die immer stärker genutzte Gebäudetechnik zurückzuführen, wie zum Beispiel Heizungs- oder Jalousien-Steuerungen, die über die Wohngebäudeversicherung abgesichert sind.

Welche Versicherung zahlt wofür?

Blitz- und Überspannungsschäden können über die Wohngebäude- und Hausratversicherung abgedeckt werden. Die Wohngebäudepolice umfasst Schäden am Dach, am Mauerwerk oder an fest eingebauten elektrischen Installationen. Sie kommt auch für die Aufräumarbeiten und die Sicherung des Grundstücks auf. Ist von Blitz- und Überspannungsschäden das bewegliche Eigentum in der Wohnung betroffen, wie etwa Computer, Fernseher oder andere technische Geräte, zahlt die Hausratversicherung. Neuere Policen der Wohngebäude- und Hausratversicherung umfassen in der Regel auch Überspannungsschäden. Laut GDV lassen sich solche Schäden bei älteren Verträgen durch den Abschluss einer entsprechenden Klausel einschließen. (tk)