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23. August 2018
Wenn der Mallorca-Urlaub den Job kostet

Wenn der Mallorca-Urlaub den Job kostet

Wer eigenmächtig Urlaub nimmt, riskiert damit seine Arbeitsstelle. Sogar eine fristlose Kündigung kann hier gerechtfertigt sein, stellte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf kürzlich klar und beendete damit ein Verfahren rund um eine spontane Mallorca-Reise.

Wie spontan darf ein Urlaub sein und welche Prioritäten hat ein Arbeitnehmer zu setzen? Rund um diese Fragestellungen hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf kürzlich ein Verfahren beendet.

Die Klägerin im konkreten Fall war seit August 2014 als Controllerin bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt. Berufsbegleitend absolvierte sie ein Masterstudium „BWL Management“, das sie Mitte Juni 2017 erfolgreich abschloss. Im Hinblick auf die Prüfung hatte die Klägerin für Donnerstag und Freitag, den 22. und 23.06.2017 genehmigten Urlaub. Allerdings erschien sie auch am Montag, den 26.06.2017 nicht im Betrieb. Ihr spätester Dienstbeginn wäre 10.00 Uhr gewesen. Anstatt dessen schickte sie um 12.04 Uhr eine E-Mail mit dem Betreff „Spontan-Urlaub“ an ihren Vorgesetzten. Sie teilte darin mit, dass sie wegen ihrer bestandenen Prüfung von ihrem Vater mit einem Aufenthalt auf Mallorca überrascht worden sei und in der Euphorie und Eile keine Möglichkeit gehabt habe, ihre Abwesenheit an ihrem Rechner zu vermerken. Sie werde in der Zeit vom 26.06.2017 bis zum 30.06.2017 abwesend sein und bat um eine kurze Rückmeldung. Zugleich entschuldigte sie sich für die „Überrumpelung“.

Am Spätnachmittag antwortete der Vorgesetzte per E-Mail, dass die Anwesenheit der Klägerin aus dringenden betrieblichen Gründen erforderlich sei. Er bot ihr aber an, Freitag sowie Montag und Dienstag der nächsten Woche frei zu nehmen. Auf diese Nachricht antwortete die Klägerin am nächsten Morgen per E-Mail, dass sie sich bereits seit dem Wochenende auf Mallorca befinde und keine Möglichkeit bestünde, ins Büro zu kommen. Auch am Montag, den 03.07.2017 erschien die Klägerin nicht. Ihr Arbeitgeber kündigte ihr nach Anhörung des Betriebsrats daraufhin fristgerecht zum 31.08.2017. Die Controllerin klagte gegen die Kündigung, das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Klage im Dezember 2017 ab.

LAG: Controllerin hat Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt

In der mündlichen Verhandlung im Juli 2018 hat das LAG nun darauf hingewiesen, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub ein Kündigungsgrund sei, der an sich sogar eine fristlose Kündigung rechtfertige. Spätestens ab dem Dienstag habe die Klägerin ernsthaft zu erkennen gegeben, dass sie an dem eigenmächtig genommenen Urlaub festhalte und nicht zur Arbeit kommen werde. Damit habe sie die falschen Prioritäten gesetzt und ihre vertragliche Pflicht zur Arbeit beharrlich verletzt. Sie habe ihre Argumentation, dass der Vorgesetzte der kurzfristigen Verlängerung des Urlaubs vorher zugestimmt habe, nicht hinreichend konkretisieren können.

Lediglich in formeller Hinsicht sei zu fragen, so das Gericht, ob die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß erfolgt sei. Denn der Arbeitgeber habe dem Betriebsrat unter anderem mitgeteilt, dass die in der Woche anstehenden Arbeiten nicht erledigt worden seien. Der Vorgesetzte hatte die Arbeiten jedoch zumindest teilweise selbst erledigt. Andererseits war der Betriebsratsvorsitzende in die Gespräche mit der Klägerin eingebunden.

Parteien einigen sich auf fristgerechte Kündigung

Auf der Basis dieser rechtlichen Hinweise haben die Parteien sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum fristgerechten Kündigungsdatum verständigt. Der beklagte Arbeitgeber erteilt der Klägerin ein Zeugnis und zahlt eine Abfindung von 4.000 Euro, was einem knappen Gehalt der Klägerin entspricht. (ad)

LAG Düsseldorf, Az.: 8 Sa 87/18; AG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2017, Az.: 8 Ca 3919/17