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Steuern & Recht
19. August 2016
Werbeaussagen müssen eingehalten werden

Werbeaussagen müssen eingehalten werden

Die ERV Europäische Reiseversicherung AG darf nicht mehr mit der Aussage werben, dass bei einem Reiserücktritt die anfallenden Stornokosten bis zur Höhe des versicherten Gesamtreisepreises übernommen werden, wenn im Leistungsfall eine Selbstbeteiligung abgezogen wird. Dies hat das Landgericht München entschieden.

Im Streitfall musste ein Ehepaar eine Ferienreise wegen Krankheit stornieren und ging davon aus, die gesamten Stornierungskosten von gut 1400 Euro ersetzt zu bekommen. In der Werbung des Versicherers hieß es: „Wir ersetzen Ihnen u.a. die anfallenden Stornokosten bis zur Höhe des versicherten Gesamtreisepreises, wenn Sie Ihre Reise aus versichertem Grund (z.B. Krankheit, Unfall, Kündigung) nicht antreten können“. Doch nach dem Versicherungsfall berief sich der Versicherer darauf, dass in jedem Fall 20% des erstattungsfähigen Schadens als Selbstbeteiligung abgezogen und nicht erstattet werden und verweigerte daher die Übernahme von 280 Euro.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnte daher wegen irreführender Werbung ab. Nun untersagte auch das Landgericht (LG) München dem Versicherer, diese Werbeaussage zu verwenden, wenn sie nicht eingehalten wird.

Verbraucher müssen sich auf Aussagen verlassen können

Peter Grieble von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg betont, dass sich Verbraucher auf die Aussagen von Versicherern verlassen können müssen. Es dürfe nicht sein, dass die Werbung etwas behauptet, das mit Hinweis auf Versicherungsbedingungen wieder zurückgenommen wird. Da Reiseversicherungen häufig nur nebenbei und ohne weitere Beratung in Reisebüros oder auf Buchungsportalen verkauft werden, müssten Verbraucher sich umso mehr darauf verlassen können, dass die Werbung nicht irreführend ist. (kb)

Landgericht München, Az.: 3 HK O 3505/16, nicht rechtskräftig