AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
8. Februar 2017
Witwenrente: Rentenanspruch entfällt bei Wiederheirat

Witwenrente: Rentenanspruch entfällt bei Wiederheirat

Wer Witwenrente bezieht und erneut heiratet, muss dies der Rentenversicherung mitteilen. Wird dies unterlassen, kann auch rückwirkend ein Rückzahlungsanspruch gegen den Versicherten geltend gemacht werden.

Heiratet eine Bezieherin von Witwenrente erneut, muss sie dies der Rentenversicherung mitteilen. Wenn sie dies grob fahrlässig nicht tut, kann sie rückwirkend zur Rückzahlung der Rente verpflichtet werden. Im betreffenden Fall bezog die Klägerin von der beklagten Rentenversicherung nach dem Tode ihres (ersten) Ehemannes 1996 Witwenrente. Im Juni 2014 beantragte die Klägerin bei der Rentenversicherung erneut die Gewährung einer Witwenrente. Sie habe im April 2003 in Las Vegas geheiratet, ihr (zweiter) Ehemann sei im Mai 2014 verstorben. Die Rentenversicherung bewilligte ihr daraufhin zwar eine große Witwenrente, teilte aber gleichzeitig mit, dass wegen der Wiederheirat rückwirkend ab dem Tag der Hochzeit kein Anspruch mehr auf die (erste) Witwenrente bestanden habe. Von den erhaltenen Zahlungen müsse die Klägerin rund 71.000 Euro zurückzahlen. 

Hochzeit in Las Vegas – ein Urlaubsspaß?

Die Klägerin hat sich gegen die Erstattungsforderung gewehrt. Sie habe eigentlich nicht noch einmal heiraten wollen. Ihr Lebensgefährte habe sie zu Weihnachten 2002 mit Flugtickets nach Las Vegas überrascht. Man sei aber tatsächlich davon ausgegangen, dass die Ehe eine Art „Urlaubsspaß“ und in Deutschland nicht rechtsgültig gewesen sei. In Deutschland sei man auch nie als Ehepaar aufgetreten. Erst nach dem Tode ihres (zweiten) „Ehemannes“ sei sie vom Notar darauf hingewiesen worden, dass sie als Ehefrau Erbin sei. Man könne ihr die unterlassene Anzeige der zweiten Eheschließung nicht als grob fahrlässiges Verhalten vorwerfen.

Zu Unrecht erhaltene Witwenrente muss zurückgezahlt werden

Das Landessozialgericht hat der Rentenversicherung Recht gegeben. Nach seiner Auffassung hätte die Klägerin erkennen können, dass sie die Hochzeit in Las Vegas der Rentenversicherung mitteilen muss, weil sie hätte wissen müssen, dass die Wiederheirat zum Wegfall ihres Anspruchs auf Witwenrente führt. Die Trauungszeremonie war ausweislich der Heiratsurkunde eine ernsthafte Eheschließung und in Deutschland wirksam. Dass die Heiratszeremonie in Las Vegas nicht ohne jede rechtliche Bedeutung war, hätte ihr ohne weiteres einleuchten müssen. So benötigte die Klägerin z.B. ihren Reisepass und musste Angaben zum Familienstand machen. Ferner führte sie nach eigenen Angaben sogar die Sterbeurkunde ihres ersten Ehemannes mit. Angesichts dieser Umstände war es für den Senat nicht glaubhaft, dass die Heirat spontan und unvorbereitet ohne jegliche Überlegung zur Ernsthaftigkeit der Sache erfolgt sein soll. (tos)

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2017, Az.: L 13 R 923/16