Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) legt fest, dass Vermieter und Grundstückseigentümer, denen die Gemeinde nicht die allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen hat, regelmäßig nicht verpflichtet sind, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen. Insofern besteht die Räum- und Streupflicht nur bis zur jeweiligen Grundstücksgrenze. Kläger in dem Rechtsstreit ist ein Mann, der vor acht Jahren auf einem schneebedeckten und glatten Gehwegteil vor der Haustür gestürzt war. Die Beklagte war Eigentümerin des Grundstücks in der Münchener Innenstadt.
Partielle Räumung zulässig
Der BGH folgt somit der gängigen Rechtsprechung. Die mit dem Fall beschäftigten Vorinstanzen entschieden gleichermaßen. Die Zuständigkeit für die Räumung und Streuung des öffentlichen Gehweges liegt bei der Stadt München. Diese kam der Pflicht nach, allerdings nicht auf der kompletten Breite, sondern lediglich mittig auf einem ca. 1,20 m breiten Passierstreifen. Die Karlsruher Richter sahen das als zulässig und ausreichend an. Zwischen der Eingangstür des Mietshauses, direkt am Gehweg, und dem vorschriftsmäßig bereinigten Streifen blieb ein nicht geräumtes Stück, auf dem der Mann stürzte. Dafür sei die Eigentümerin des Grundstücks jedoch nicht zuständig. Es ist dem Kläger zuzumuten, dass er mit der gebotenen Vorsicht den schmalen, nicht geräumten Streifen des Gehwegs überquert, um zu dem von Schnee und Eis befreiten Bereich zu gelangen. (kk)
BGH, Urteil vom 21.02.2018, Az.: VIII ZR 255/16
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