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Steuern & Recht
6. August 2018
Wohngebäudeversicherung: Kosten bei Mietausfall umlagefähig?

Wohngebäudeversicherung: Kosten bei Mietausfall umlagefähig?

Gebäudeversicherungen umfassen meist auch einen Mietausfall. Der BGH hat in einem aktuellen Fall dazu entschieden, ob die Kosten eines mitversicherten Mietausfalls genau wie die Kosten der Gebäudeversicherung auf den Mieter umzulegen sind.

Haben die Parteien eines Mietvertrags vereinbart, die Kosten der Gebäudeversicherung auf den Mieter umzulegen, dann sind auch die Kosten eines Mietausfalls infolge eines Gebäudeschadens, der in der Gebäudeversicherung mitversichert ist, umlagefähig.

Kosten der Gebäudeversicherung auf Mieter umgelegt

Im konkreten Fall streiten Mieter und Vermieter um die Umlage der Kosten der Gebäudeversicherung. Sie werden im Mietvertrag als Betriebskosten angegeben. Der vom Vermieter abgeschlossene Gebäudeversicherungsvertrag (All Risk) umfasst das Risiko eines „Mietverlustes“ begrenzt auf 24 Monate infolge des versicherten Gebäudeschadens. Der Mieter meint, im Hinblick auf das Risiko des Mietausfalls seien die Kosten der Gebäudeversicherung nicht umlagefähig. Deshalb zahlte er nicht die Nachforderungen der Betriebskostenabrechnung für zwei Streitjahre. Daraufhin ging der Vermieter vor Gericht.

„All-Risk-Versicherungen“ sind umlegbare Betriebskosten

In zweiter Instanz vor dem BGH hatte die Revision des Vermieters Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts handele es sich bei Kosten der „All-Risk-Versicherung“ um umlegbare Betriebskosten. Auch handele es sich insgesamt um Versicherungskosten i.S.d. § 2 Nr. 13 BetrKV. Betriebskosten seien demnach die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung. Darunter fallen laut BGH grundsätzlich Versicherungen, die dem Schutz des Gebäudes, seiner Bewohner und Besucher dienen. Hierzu zählten auch die – anteiligen – Kosten einer Gebäudeversicherung, wenn sie einen etwaigen Mietausfall infolge eines versicherten Gebäudeschadens einschließt. Ein solch entstehender Mietausfall zählt – anders als eine separate Mietausfallversicherung des Vermieters – nicht als eigenständiger Versicherungsfall. Vielmehr ist sie laut dem Urteil Bestandteil des Versicherungsfalls der Gebäudeversicherung. (tos)

BGH, Urteil vom 06.06.2018, Az.: VIII ZR 38/17