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1. Dezember 2017
Worauf bei Saisonkennzeichen zu achten ist

Worauf bei Saisonkennzeichen zu achten ist

Wird ein Fahrzeug nur eine begrenzte Zeit pro Jahr genutzt, bieten sich Saisonkennzeichen an. Um Nachteile zu vermeiden, sind jedoch einige Punkte zu beachten. Ist das Kfz jährlich weniger als sechs Monate im Einsatz, sollte mit dem Versicherer beispielsweise geklärt werden, wie der Schadenfreiheitsrabatt gehandhabt wird.

Seit 1997 gibt es die Saisonkennzeichen, mit denen Fahrzeuge zugelassen werden, die nur eine begrenzte Zeit im Jahr gefahren und ansonsten außer Betrieb gesetzt werden. Dem Halter bleibt der jährliche Weg zur Kfz-Zulassungsbehörde erspart, denn An- und Abmeldung erfolgen automatisch, sofern sich an der Saisonzulassung nichts ändert. Jeder Halter bestimmt selbst Anfang und Ende der Saison. Sie muss jedoch mindestens zwei Monate dauern und darf höchstens elf Monate betragen. Worauf bei Saisonkennzeichen zu achten ist, erläutert Ulrich Neumann, Leiter des Vertriebsweges Makler bei der Gothaer Versicherung.

Vorsicht beim Schadenfreiheitsrabatt

Mit dem Saisonkennzeichen kann man sparen. So fällt keine Kfz-Steuer an, während das Fahrzeug außer Betrieb ist und in der Regel müssen auch keine Versicherungsprämien gezahlt werden. Neumann weist aber auch auf mögliche Nachteile beim Schadenfreiheitsrabatt hin, falls das Fahrzeug weniger als sechs Monate im Jahr genutzt wird, denn die ansonsten automatische Verbesserung für schadenfreie Zeit wird nicht gewährt. Zudem kann es auch bei einem Auto oder Motorrad, das außer Betrieb gesetzt ist, zu Schäden kommen, etwa durch ein Feuer in der Garage, oder das Kfz wird gestohlen. Besteht kein Kaskoschutz außerhalb der Saison, kommt die Versicherung auch nicht für die Schäden auf.

Absicherung mit Kfz-Versicherer besprechen

Neumann empfiehlt Fahrzeughaltern, mit ihrem Kfz-Versicherer zu klären, wie Schadenfreiheitsrabatt sowie Versicherungsschutz gehandhabt werden. Bei ordnungsgemäßer Unterbringung des Autos oder Motorrads, etwa in einer Garage oder einem umfriedeten Grundstück, besteht in der Regel der Versicherungsschutz kostenlos fort („beitragsfreie Ruheversicherung“). Allerdings kann dies je nach Anbieter variieren.

Strikt auf Gültigkeitsdauer des Kennzeichens achten

Wie Neumann betont, darf das nicht zugelassene Fahrzeug nicht bewegt werden. Wer ohne Kfz-Haftpflichtversicherung fährt, riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Bei einem Unfall kommt die Kfz-Haftpflicht auch nicht für den Schaden des anderen auf. Außer Betrieb gesetzte Kfz sind ausschließlich auf privaten Grundstücken bzw. in der eigenen oder gemieteten Garage abzustellen, nicht aber auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, denn dann wird ein Bußgeld verhängt und es gibt Punkte in Flensburg. (tk)