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Steuern & Recht
20. Juni 2018
Zahlt die BU bei Verschweigen eines einzelnen Arztbesuches?

Zahlt die BU bei Verschweigen eines einzelnen Arztbesuches?

Ob ein Antragsteller in der BU auch einzelne Arztbesuche angeben muss, wenn diese ausschlaggebend für eine Berufsunfähigkeit sein können, hat das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem aktuellen Urteil entschieden. Es gibt auch Aufschluss darüber, welche Hinweispflichten ein Versicherer hat.

Wenn ein Versicherungsnehmer bei der Antragstellung für eine Berufsunfähigkeitsversicherung einen einzelnen Arztbesuch verschweigt, auch wenn ihm dabei körperliche und psychische Beschwerden attestiert wurden, so ist damit noch nicht nachgewiesen, dass es sich um eine arglistige Täuschung handelt. Im konkreten Fall wollte ein Schornsteinfeger eine Kur beantragen und ging daher zum Hausarzt. Dieser attestierte ihm ein Erschöpfungssyndrom, ein Burnout-Syndrom sowie Schlafstörungen. Ein knappes Jahr später schloss er die BU-Versicherung ab, ohne den Arztbesuch anzugeben. Als er Jahre später berufsunfähig wurde, wollte die Versicherung nicht zahlen. Sie berief sich auf arglistige Täuschung.

Keine Arglist seitens des Versicherungsnehmers

Das Gericht stellte fest, dass keine arglistige Täuschung seitens des Versicherungsnehmers vorlag. Gleichzeitig könne er aber auch nicht beweisen, dass er Leistungsansprüche habe, da nicht feststehe, dass er berufsunfähig sei. Das Gericht ging nach Beweisaufnahme davon aus, dass der Versicherte dem einzelnen Arztbesuch keine Relevanz für den BU-Vertrag beigemessen hatte, weil der Anlass dafür war, eine Kur zu beantragen.

Fehlende Belehrung seitens des Versicherers

Die Versicherung sei laut dem Gericht nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Sie habe den Versicherten nicht ausreichend gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 VVG belehrt. Für das Merkmal einer „gesonderten Mitteilung in Textform“ reiche es nicht aus, die entsprechende Stelle fett zu drucken, wie hier geschehen. Auch gab es keine Angaben dazu, auf welche Klauseln sich die Belehrung beziehe.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 09.05.2018, Az.: 5 U 23/16