AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
17. Januar 2019
Zum Aufgabeverbot bei abgelehnter Leistung durch den Versicherer

Zum Aufgabeverbot bei abgelehnter Leistung durch den Versicherer

Ein Versicherungsnehmer hat die Pflicht, einen Regressanspruch des Versicherers nicht durch anderweitige Erklärungen zu unterbinden. Dies gilt sogar dann, wenn der Versicherer die Leistung bereits abgelehnt hat, wie das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden hat.

Es ist eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, einen Anspruch, den er gegen einen Dritten hat, nicht aufzugeben, wenn er dadurch einen Regress des Versicherers gegen diesen Dritten unmöglich machen würde. Diese Pflicht besteht auch dann fort, nachdem der Versicherer seine Leistungspflicht dem Grunde nach endgültig abgelehnt hat.

Pächterin erhebt Ansprüche gegenüber der Ertragsausfallversicherung

Im konkreten Fall klagte die Pächterin einer Gaststätte gegen ihre Versicherung. Bei dieser hatte sie eine Leitungswasser- sowie eine Klein-Ertragsausfallversicherung abgeschlossen. Sie verlangt Ersatz für Ertragsausfälle durch eine mehrwöchige Betriebsschließung. Aufgrund eines verstopften Abflussrohres ließ sie wegen Mängeln den Boden und das Abwassersystem erneuern.

Das Gericht wies die Klage ab und begründete dies wie folgt: Nach seiner Ansicht konnte die Klägerin einen Ursachenzusammenhang zwischen einem bedingungsgemäßen Leitungswasserschaden und dem Ertragsausfall nicht beweisen. Das Wasser, das in der Bodenkonstruktion war, habe auch durch das Reinigen der Küche mit einem Schlauch über längere Zeit eindringen können. Das Reinigungswasser sei insofern, bevor es in das Abwasserrohr hineinfloss, kein bestimmungswidrig ausgetretenes Wasser. Denn das Spritzen mit dem Schlauch sei willentlich und bestimmungsgemäß erfolgt. Auch sei der Fußboden keine mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundene Einrichtung im Sinn des § 3 Abs. 2 b BFINH.

Verzicht auf Schadensersatzanspruch hebelt Regressmöglichkeit aus

Die Klägerin hatte zudem aus dem Pachtvertrag einen Schadensersatzanspruch gegen die Verpächterin. Die gepachteten Gaststättenräume hatten nämlich bereits bei Abschluss des Pachtvertrags Mängel. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin ihre Obliegenheit, den Schadensersatzanspruch zu wahren, um der Versicherung einen möglichen Regress gegen die Verpächterin offen zu halten, verletzt, indem sie gegenüber der Verpächterin erklärt hat, keine Ansprüche im Zusammenhang mit dem Wasserschaden geltend zu machen. Sie habe damit gegen das „Aufgabeverbot“ verstoßen.

Verstoß gegen das „Aufgabeverbot“ führt zu Leistungsfreiheit

Laut dem Gericht entspricht es nicht den Interessen der Beteiligten, wenn der Versicherungsnehmer eine regressfähige Forderung aufgibt, gleichzeitig aber will, dass die Versicherung zahlt. Das damit verbundene „Aufgabeverbot“ sei dazu da, dem Versicherer die Möglichkeit des Regresses offen zu halten. Solange der Versicherungsnehmer die Leistungsablehnung des Versicherers nicht hinnimmt und seinen vertraglichen Anspruch weiter verfolgt, rechne er damit, Leistungen zu erhalten. Nimmt er dem Versicherer währenddessen die Regressmöglichkeiten, sei es gerechtfertigt, dass der Versicherungsnehmer dadurch seine Ansprüche verliert. Dass die Versicherung den Versicherungsfall schon vor dem Prozess in Abrede gestellt hatte, steht dem Einwand der Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung nicht entgegen.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 07.11.2018, Az.: 5 U 22/18