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Steuern & Recht
28. November 2017
Zur Angabe der Verwaltungskosten im Prospekt eines Private-Equity-Dachfonds

Zur Angabe der Verwaltungskosten im Prospekt eines Private-Equity-Dachfonds

Ist die Angabe der Managementfee, also der entstehenden Kosten der jeweiligen Zielfonds, in einem Prospekt eines Private-Equity Dachfonds erforderlich? Der BGH sorgte mit seinem Urteil bei dieser Frage für Klarheit.

In einem Prospekt eines Private-Equity Dachfonds ist die Angabe der anfallenden Kosten der jeweiligen Zielfonds (Managementfee) nicht erforderlich. Und zwar bereits dann nicht, wenn bei dem als Teil-Blind-Pool ausgestalteten Dachfonds einzelne Zielfonds schon ausgewählt sind, in die investiert werden soll. Dies hat der BGH entschieden.

Der Fall: Höhe der Managementfee nicht angegeben

Die Klägerin investierte nach einem Gespräch mit einem Mitarbeiter der beklagten Fondsgesellschaft, Beteiligungen an dem Dachfonds „König & Cie. International Private Equity GmbH & Co. KG“ (INPEQ). Im Prospekt war festgeschrieben, dass der Dachfonds in fünf bis zwölf Private-Equity-Zielfonds investiert, wobei vier der Zielfonds bereits im Prospekt erwähnt waren. Die Auswahl von zwei weiteren erfolgte zum Zeichnungszeitpunkt. Laut Prospekt sollten 90,26% des Kommanditanteils ohne Agio in die Zielfonds samt Nebenkosten investiert und die restlichen 9,74% als fondsabhängige Kosten ausgewiesen werden. Festgelegt war zudem, dass eine Managementfee, die der Manager des Zielfonds für die Verwaltung und Anlage der Mittel erhält, vom Investor gezahlt werden müsse.

Klage auf Grund fehlender Anlageberatung

Da eine Angabe zur genauen Höhe der Kosten der Zielfonds fehlte, erhob die Frau Klage auf Schadensersatz aufgrund fehlerhafter Anlageberatung. Die erstinstanzlichen Gerichte gaben der Klägerin Recht. Sie ging in Revision und der Fall landete vor dem BGH.

Die Urteilsbegründung des BGH

Das OLG war der Ansicht, dass bereits die Verwaltungsvergütungen für die bis zum Zeichnungszeitpunkt sechs ausgewählten Zielfonds mit den Weichkosten des Dachfonds die Schwelle von 15% überschreiten würden. Über derart hohe Kosten hätte die Klägerin aufgeklärt werden müssen. Die Grundsätze zu Innenprovisionen freier Anlageberater wurden hierbei auf die Verwaltungsvergütungen der Zielfondsmanager übertragen. Die Managementfee bemisst sich für jeden einzelnen Zielfonds nach dem vom Dachfonds investierten Kapital und nicht nach dem 30 Mio. Euro betragenden Gesamtkapital des Dachfonds. Andernfalls würde der Zielfondsmanager auch für die Verwaltung von Kapital vergütet, das er gar nicht anlegt.

Managementfee ist keine Eigenprovision

Weiterhin bezieht sich die 15%-Schwelle auf Innenprovisionen. Bei der laufenden Managementfee als Gegenleistung für die Verwaltung handelt es sich jedoch nicht um Eigenprovisionen für den Vertrieb des Dachfonds oder verwandte Ausgaben.

Kosten der Zielfonds müssen nicht ausgewiesen werden

Der BGH sieht einen Prospekt als fehlerhaft an, wenn der Anleger ihm nicht entnehmen kann, in welchem Umfang seine Beteiligung nicht in das Anlageobjekt fließt, sondern für andere Kosten verwendet wird. Daraus folge jedoch nicht die Pflicht, im Prospekt eines Private-Equity-Dachfonds die genauen Kosten der jeweiligen Zielfonds anzugeben. Bei einem Blind-Pool ist dies ohnehin nicht möglich. Das Anlageobjekt, zu dem aufgeklärt werden muss, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Vertriebsgegenstand, hier dem Dachfonds. Der Anleger, der sich an einem Private-Equity-Dachfonds beteiligt, überträgt die Entscheidung, in welche einzelnen Zielfonds investiert wird, dem Management des Dachfonds. (kk/tos)

BGH, Urteil vom 12.10.2017, Az.: III ZR 254/15