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Steuern & Recht
17. August 2016
Zur Beweislast bei der Zahlung von Rentenbeiträgen

Zur Beweislast bei der Zahlung von Rentenbeiträgen

Das Sozialgericht Mainz hat klargestellt, dass Versicherte die Beweislast für Zahlung von Rentenbeiträgen während der Ausbildung tragen. Hierbei sei es nicht ausreichend, nur ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nachzuweisen. Es müsse auch der der Nachweis erbracht werden, dass Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich abgeführt wurden.

Im Streitfall begehrte der 1954 geborene Versicherte von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz die Anerkennung einer nicht abgeschlossenen Ausbildung zum Raumausstatter in den Jahren 1969 bis 1972. Bei Anerkennung dieser Zeiten hätte er zu einem früheren Zeitpunkt in Rente gehen können. Er erklärte jedoch, dass er keine Unterlagen mehr vorlegen könne und dass das Unternehmen auch nicht mehr existiere, der Inhaber sei verstorben.

Nachforschungen ohne Ergebnis

Die Rentenversicherung, der die Abführung von Rentenbeiträgen für diese Zeit nicht gemeldet worden war, forschte ohne Erfolg bei den betroffenen Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Hessen und der Deutschen Rentenversicherung Bund nach. Daher lehnte die Behörde die Anerkennung der Zeiten ab. Auch eine Bestätigung der Kreishandwerkerschaft, aus der zumindest der Abschluss eines Ausbildungsvertrages hervorging, änderte hieran nichts. Nach Ansicht der Rentenversicherung ergebe sich aus der Bestätigung nicht, dass dem Kläger damals eine Ausbildungsvergütung gezahlt worden sei und dass Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden seien. Gegen die Entscheidung der Rentenversicherung zog der Kläger vor das Sozialgericht Mainz. In der mündlichen Verhandlung legte er nochmals dar, keinerlei Unterlagen mehr für diesen Zeitraum zu haben. Es werde Unmögliches von ihm verlangt, da Unterlagen über die Abführungen von Sozialabgaben nur der Arbeitgeber habe. Er könne aber Zeugen für die Ausbildung benennen.

Nachweis einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nicht ausreichend

Das Sozialgericht Mainz hat sich der Entscheidung der Rentenversicherung angeschlossen und die Klage abgewiesen. Das Gericht führte aus, dass zwar davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger tatsächlich in der angegebenen Zeit die geltend gemachte Ausbildung absolvierte. Aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führe die Glaubhaftmachung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht dazu, dass auch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen glaubhaft gemacht sei. Stattdessen müsse beides getrennt beurteilt werden.

Für die Abführung bzw. den Abzug dieser Beiträge von einer Ausbildungsvergütung würden sich im Fall des Klägers aber keine Beweise mehr finden. Diese Nichterweislichkeit gehe zu seinen Lasten. Im Übrigen werde nichts Unmögliches von ihm verlangt, denn über alte Korrespondenz mit den Kranken- oder Rentenversicherungsträgern, alten Gehaltsabrechnungen oder Kontoauszügen oder die Benennung von Zeugen könne auch ein Arbeitnehmer grundsätzlich die Abführung von Beiträgen glaubhaft machen. (kb)

Sozialgericht Mainz, Urteil vom 17.06.2016, Az.: S 10 R 511/14