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Steuern & Recht
6. Februar 2017
Zur Haftungsfrage bei Unfällen im Parkhaus

Zur Haftungsfrage bei Unfällen im Parkhaus

Auf Parkplätzen und in Parkhäusern gilt eine besondere Rücksichtnahmepflicht. Passiert ein Unfall, hat das Amtsgericht München in einem aktuellen Fall entschieden, dass auch der Vorfahrtsberechtigte haftet.

Im betreffenden Fall war in einem Parkhaus in München ein Verkehrsunfall passiert. Der Beklagte fuhr mit seinem PKW Passat geradeaus auf der Straße, die einmal durchs ganze Parkhaus führt. Der PKW der Klägerin kam aus Sicht des Beklagten von rechts aus einer dieser Querstraßen. Im Kreuzungsbereich kam es zum Unfall der beiden Fahrzeuge. Die Klägerin machte einen Schaden an ihrem PKW geltend. Sie behauptete, der Passat sei mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe die Vorfahrt missachtet. Die Versicherung des Beklagten hat vor dem Prozess bereits die Hälfte des Schadens beglichen. Mit der Klage verlangt nun die Klägerin den Restbetrag in gleicher Höhe.

Vorfahrtsregeln auf Parkplätzen abhängig von den Fahrspuren

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München wies die Klage ab. Nach dem Urteil haften die beiden Unfallbeteiligten jeweils mit 50%. Inwieweit die Vorfahrtsregel des § 8 Absatz 1 StVO auf einem Parkplatz Anwendung findet, hängt davon ab, ob die Fahrspuren dem ruhenden Verkehr d.h. dem Suchverkehr dienen, oder ob sie darüber hinaus Straßencharakter besitzen, so das Urteil. Entscheidend dafür sind insbesondere die Breite der Fahrspuren sowie ihre Abgrenzung von den Parkboxen. Neben der rechts vor links Regel gilt laut dem Gericht im vorliegenden Fall, dass jeder Verkehrsteilnehmer auf einem solchen Parkplatz mit erhöhter Vorsicht fahren muss. Nach Feststellungen des Sachverständigen hätte der Unfall vermieden werden können, wenn beide Beteiligte dieser besonderen Rücksichtnahmepflicht nachgekommen wären. Die Gegebenheiten auf dem Parkplatz lassen es nicht zu, dass die Klägerin sich blind auf ihr Vorfahrtsrecht verlässt. (tos)

AG München, Urteil vom 23.06.2016, Az.: 333 C 16463/13, rechtskräftig.