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16. September 2016
Zur Plötzlichkeit bei der Unfallversicherung

Zur Plötzlichkeit bei der Unfallversicherung

Ein Unfall im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen – plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis – kann auch dann vorliegen, wenn sich das Unfallereignis nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums ereignet. Dies hat das Kammergericht Berlin betont.

Das Kammergericht Berlin hatte darüber zu entscheiden, ob eine Dekompressionskrankheit eines Tauchers auch ein Unfall im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen darstellen kann. Da ein regulärer Auftauchvorgang in der Regel über einen längeren Zeitraum erfolgt, wurde das notwendige Vorliegen der „Plötzlichkeit“ in Frage gestellt. Nach Ansicht des Kammergerichts Berlin sei der Begriff der Plötzlichkeit aber subjektiv zu verstehen. Demnach komme es darauf an, dass der Verunfallte nicht mit einer schädigenden Wirkung rechnet. Das Gericht betonte, dass ein Unfall auch vorliegen könne, wenn sich das Unfallereignis nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums ereignet. Auf die objektive Dauer komme es nicht an, wenn die schädigende Wirkung subjektiv unerwartet und unentrinnbar eingetreten ist. Daher könne auch eine Dekompressionskrankheit eines Tauchers, welche durch die Veränderung der Druck- und Sauerstoffverhältnisse hervorgerufen wird, ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen. (kb)

KG Berlin, Beschluss vom 21.04.2016, Az.: 6 U 141/15