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Steuern & Recht
28. August 2018
Zur Steuerpflicht einer Abfindung bei einem Grenzgänger

Zur Steuerpflicht einer Abfindung bei einem Grenzgänger

Kann eine Abfindung nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Deutschland gänzlich steuerfrei sein, wenn der Arbeitnehmer im Lauf seiner Beschäftigung nach Frankreich umgezogen ist und in der Folge seinen Arbeitslohn dort versteuert hat? Dazu hat das Finanzgericht Baden-Württemberg ein Urteil gefällt.

Eine Abfindung als Entschädigung für die Auflösung des Dienstverhältnisses gehört teilweise zu den im Inland zu versteuernden Einkünften, auch wenn der Arbeitnehmer im Verlauf des Arbeitsverhältnisses, nach dessen Auflösung er die Abfindung erhalten hat, ins Ausland gezogen ist und seinen Arbeitslohn als Grenzgänger dort versteuert. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg in einem Urteil festgestellt.

Im konkreten Fall hatte der Kläger bis Ende November 2008 seinen Wohnsitz in Deutschland. Dann zog er nach Frankreich um, arbeitete aber weiterhin bei seinem deutschen Arbeitgeber. Sein laufender Arbeitslohn unterlag allerdings nicht dem deutschen Lohnsteuerabzug, der Kläger versteuerte ihn als Grenzgänger in Frankreich. Das Arbeitsverhältnis endete mit Aufhebungsvertrag Ende September 2014. Der Kläger erhielt eine einmalige Abfindung und steht seit Oktober 2014 in einem neuen Beschäftigungsverhältnis. Auch diesen Arbeitslohn versteuert er als Grenzgänger in Frankreich.

Das Finanzamt bescheinigte dem früheren Arbeitgeber des Klägers, dass 260/330 der Abfindung dem Lohnsteuerabzug unterlägen. Der Kläger sei an 330 Monaten beim früheren Arbeitgeber beschäftigt gewesen und habe davon an 260 Monaten seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt. Insoweit sei die Abfindung steuerpflichtig. Der Kläger ist der Ansicht, die Abfindung sei in Deutschland gänzlich steuerfrei.

Grenzgängerregelung für laufende Tätigkeit, Abfindung bezieht sich auf vergangene Tätigkeit

Das FG Baden-Württemberg schloss sich hingegen der Meinung des Finanzamts an. Auch eine Entschädigung für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gehört laut FG zu den inländischen Einkünften. Sie sei steuerpflichtig, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben. Der nunmehr beschränkt steuerpflichtige Kläger sei während des Beschäftigungsverhältnisses über einen Zeitraum von 260 Monaten unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. Zumindest insoweit unterliege die Abfindung der inländischen Besteuerung. Die Abfindung sei nicht ausschließlich in Frankreich zu besteuern. Die sogenannte Grenzgängerregelung komme lediglich für eine laufende, aktive Tätigkeit zur Anwendung. Die Abfindung beziehe sich jedoch auf eine vergangene Tätigkeit. Die Abfindung sei kein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit, sondern ein Entgelt „für den Verlust des Arbeitsplatzes“. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich sei dahingehend auszulegen, dass für eine Abfindung das Arbeitsortprinzip gelte. Die (anteilige) Abfindung sei „ausschließlich dem Ort der früheren (Arbeitnehmer-)Tätigkeit und damit dem Tätigkeitsstaat Deutschland zuzuordnen.“ Für 70/330 der Abfindung stehe dem Wohnsitzstaat Frankreich das Besteuerungsrecht zu.

Das Gericht ließ die Revision zu. Das Urteil ist rechtskräftig.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.01.2018, Az.: 6 K 1405/15