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18. Dezember 2018
Zuschusspflicht bei Betriebsrenten: Kaum ein Arbeitgeber weiß Bescheid

Zuschusspflicht bei Betriebsrenten: Kaum ein Arbeitgeber weiß Bescheid

Über die ab dem 01.01.2019 geltende Zuschusspflicht bei Betriebsrenten wissen die Arbeitgeber zu wenig: Nur 17% der Arbeitgeber kennen die Vorgaben zur Zuschusspflicht, nur jeder Vierte weiß, dass der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zum Jahresbeginn gilt. Dies ergab eine Online-Umfrage von YouGov im Auftrag der SIGNAL IDUNA.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist zum Anfang des Jahres in Kraft getreten. Es regelt unter anderem, dass ab dem 01.01.2019 die bislang freiwillige Beteiligung der Arbeitgeber an den Betriebsrenten ihrer Mitarbeiter zur Pflicht wird. Ab diesem Zeitpunkt müssen Arbeitgeber bei allen neu geschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen einen Zuschuss von 15% als Ausgleich für eingesparte Sozialversicherungsbeiträge in den Vorsorgevertrag einzahlen.

Nur wenige Arbeitgeber wissen Bescheid

 Kaum ein Arbeitgeber weiß Bescheid

Wie eine repräsentative Online-Umfrage unter Unternehmensentscheidern herausgefunden hat, wissen gerade weniger als ein Fünftel (17%) der befragten Arbeitgeber, was mit Anfang des kommenden Jahres auf sie zukommt. In der von SIGNAL IDUNA beauftragten Umfrage war sogar jeder vierte Firmenchef davon überzeugt, dass die Zuzahlungen weiterhin auf freiwilliger Basis erfolgen könnten. Ein stolzer Anteil von 43% der Befragten gab an, dass sie es nicht wüssten oder machten keine Angaben. 

 Kaum ein Arbeitgeber weiß Bescheid

Auf die Frage, ab wann die Änderung in Kraft trete, antworteten 38% der befragten Unternehmensentscheider, dass die Pflicht, einen Zuschuss zu Neuverträgen zu zahlen, bereits seit dem 01.01.2018 gelte. Nur gerade mal ein Viertel der Unternehmensentscheider (25%) lagen richtig. Allerdings blieben 36% der Befragten auch bei dieser Frage eine Antwort schuldig.

 Kaum ein Arbeitgeber weiß Bescheid

Ein weiteres Ergebnis der Umfrage: Grundsätzlich wird die Verpflichtung durch den Gesetzgeber, die Sozialabgabeersparnis an Mitarbeiter weiterzugeben, nicht negativ gesehen. Vielmehr gab über die Hälfte der Befragten (55%) an, dass sie mit dieser Entscheidung durchaus zufrieden sei. Lediglich 5% gaben ihre Unzufriedenheit zum Ausdruck und begründeten diese damit, dass noch unklar sei, ob und wie der Zuschuss durch bestehende Versorgungsordnungen erfüllt werden könne.

Pauschale Abrechnung versus Spitzabrechnung

Ab Januar 2019 müssen die Arbeitgeber für alle neuen Entgeltumwandlungen einen Zuschuss in Höhe von 15% für die Ersparnis an Sozialversicherungsbeiträgen an die Versorgungseinrichtungen zahlen. Für den Fall, dass der Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung weniger als 15% an Sozialbeiträgen einspart, gilt die sogenannte Spitzabrechnung. Dies bedeutet, er hat die Möglichkeit, nur die tatsächliche Ersparnis als Beitragszuschuss weitergeben. Da dieses Verfahren kompliziert ist und eine ständige Prüfung erforderlich macht, ist laut Die SIGNAL IDUNA empfehlenswert, einen pauschalen Zuschuss zu zahlen, um aufwendige Abrechnungen zu vermeiden. So könnten noch rund 5% an Sozialversicherungsbeiträgen auf den Entgeltumwandlungsbetrag eingespart werden.

Zuschüsse auch bei Bestandsverträgen möglich

 Bei der SIGNAL IDUNA können Zuschüsse direkt in Betriebsrentenverträge eingezahlt werden, die ab 2007 abgeschlossen wurden. Bei älteren Verträgen bietet der Versicherer einen Ergänzungsvertrag an, der auf der neuen Produktgeneration basiert. Dies gilt auch für die Unternehmen, die noch nicht zu den Bestandskunden der SIGNAL IDUNA zählen. Zudem stellt die SIGNAL IDUNA Arbeitgebern Mustervereinbarungen zur Verfügung, sodass die Entgeltvereinbarungen rechtskonform gestaltet werden können. (sg)