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Steuern & Recht
20. Januar 2017
Zuspruch und Kritik für Gesetzesvorlage zur IDD

Zuspruch und Kritik für Gesetzesvorlage zur IDD

Der am Mittwoch vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf zur IDD-Umsetzung in nationales Recht ruft Zuspruch und Kritik in der Branche hervor. Erste Reaktionen folgten am Donnerstag vom BVK und vom AfW. Auch die dvvf meldete sich zu Wort. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren erhoffen sich die Betroffenen noch Änderungen.

Wie zu erwarten war, reagieren Verbände und Marktteilnehmer unterschiedlich auf den vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur IDD-Umsetzung. Neben den inhaltlichen Reaktionen wird vorrangig darauf verwiesen, dass man sich immer noch am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens befinde und Änderungen bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss im Sommer wahrscheinlich seien.

BVK sieht Verbesserungen

Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) kann dem verabschiedeten Gesetzentwurf des Bundeskabinetts Gutes abgewinnen, etwa dass das Provisionsabgabeverbot, die Verankerung der Provision/Courtage als Leitvergütung, die Bestätigung der Transparenzvorschriften sowie die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf den Internetvertrieb bekräftigt wurden. BVK-Präsident Michael H. Heinz begrüßt zudem, dass Versicherungsmakler im gewerblichen Bereich weiterhin nettotarifierte Versicherungsprodukte gegen Honorar vermitteln dürfen.

Das Bundeskabinett habe auch in der Gesetzesbegründung klargestellt, dass es keinen weiteren Bedarf zur Beratung seitens der Versicherungsunternehmen geben soll, sofern Makler bereits beraten haben. Das begrüßt der BVK ebenfalls ausdrücklich, fordert aber weiterhin, dass dieser Gedanke auch im Gesetzeswortlaut seinen Niederschlag findet. Positiv vermerkt der BVK unter anderem auch, dass Mehrfachvertreter wie bisher für mehrere Versicherungsunternehmen Verträge vermitteln können.

Nachjustierungsbedarf gibt es nach Ansicht des BVK bei der geplanten Abgrenzung von Versicherungsvermittlern und -beratern. Zudem wird gefordert, dass für Versicherungsberater nach wie vor die gleichen Stornohaftungsregeln gelten wie für Versicherungsvermittler

Kritik vom AfW

Kritischer geht der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW mit der Gesetzesvorlage um. Für ihn steht die „Doppelberatungspflicht“ der Kunden durch Versicherungsmakler und Versicherungsunternehmen weiterhin im Raum. Ebenso habe das Bundeskabinett die Bevorzugung der Ausschließlichkeitsvermittler beim Provisionsabgabeverbot abgesegnet, indem die vom AfW kritisierten Ausnahmetatbestände noch immer im Text stünden. Maklern bliebe es bei Verbrauchern verboten, Nettotarife zu vermitteln und gegen Honorar zu beraten. Anderseits erhielten Versicherungsberater wettbewerbsverzerrende Privilegien.

Der AfW setzt im weiteren parlamentarischen Gesetzesverfahren insbesondere auf den Bundestag. Es gelte nun mit den Bundestagsabgeordneten in eine fachliche Diskussion zu kommen und ihnen die Konsequenzen des Gesetzentwurfes aufzuzeigen, heißt es im Statement des Verbands. Auch eine gerichtliche Klärung vor dem Bundesverfassungsgericht schließt der AfW nicht aus, wenn der massive Eingriff in den Wettbewerb zulasten der Versicherungsmakler und der Verstoß gegen Artikel 12 Grundgesetz weiterhin bestehen bleibe, so der AfW.

dvvf mahnt zur Ruhe

Die Deutsche Verrechnungsstelle für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen AG mahnt aufgrund des Eingangs von verunsicherten Nachfragen zur Ruhe. Der Regierungsentwurf sei nur ein Schritt im Gesetzgebungsverfahren, vieles könne sich noch ändern, so das Dienstleistungsunternehmen, das Versicherungsvermittler und Versicherer bei der Umsetzung von alternativen Vergütungsmodellen unterstützt. „Nach jetzigem Stand der Gesetzesvorlage jedoch profitiert offensichtlich der Versicherungsberater – der ‚Honorar-Versicherungsberater‘ wurde übrigens wieder gestrichen – am stärksten“, erklärt Michael A. Hillenbrand, Vorstand der Deutschen Verrechnungsstelle. „Denn er soll künftig Netto- und Bruttotarife vermitteln können.“ Außerdem solle ein Makler, wenn er in den Status des Versicherungsberaters wechselt, seine Provisionsansprüche behalten können. (bh)

 

Leserkommentare

Comments

Gespeichert von Frank L. Braun am 20. Januar 2017 - 08:42

Egal, was letztendlich verabschiedet wird, die „Geldanlage- und Altersvorsorgeberatung“ sollte als eigenständige Dienstleistung mit einer Honorar-Option vor einer evtl. Vermittlung positioniert werden, denn sonst ist ein „Tsunami“ von Umsonst-Beratungen garantiert.
Die Product Governance Regeln verändern Inhalt+Ablauf der Geldanlage- und die Altersvorsorgeberatung mit FLVs grundlegend (5-10 Std. Zeitumfang + 10 Jahreshaftung+ ewig = Folgeberatung). Wird dieser Beratungsprozess als „betriebswirtschaftliche Beratung von Privathaushalten“ unabhängig und zeitlich getrennt von/vor Abschlüssen durchgeführt, kann diese weiterhin mit eigenständigem Honorar abgerechnet werden. Warum, weshalb und wann Menschen dazu diese Option gerne nutzen, wird in eBooks bei mwsbraun beschrieben.

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