Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 01.12.2016 entschieden, dass es zulässig ist, mit einem Verzicht auf die gesetzliche Zuzahlung bei medizinischen Hilfsmitteln zu werben. Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, beanstandet eine Werbung im Internet. Darin warb die Beklagte damit, dass ihre Kunden keine gesetzliche Zuzahlung entrichten müssen, weil sie diese übernehme. Sie begehrt von der Beklagten Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten; die Werbung verstoße gegen die Regelungen zur Zuzahlung in § 33 Abs. 8 SGB V und § 43c Abs. 1 SGB V sowie gegen das Verbot von Werbegaben in § 7 Abs. 1 HWG.
Zuzahlung dient der Kostendämpfung
Die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen dienen laut dem Gericht der Kostendämpfung im Gesundheitswesen und nicht dem Schutz der dort tätigen Mitbewerber. Die Einhaltung dieser Regeln kann daher von vornherein nicht mit Mitteln des Lauterkeitsrechts durchgesetzt werden. Der Zuzahlungsverzicht sei auch keine verbotene Heilmittelwerbung. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG sind bestimmte oder auf bestimmte Art zu berechnende Rabatte jeder Art für nicht preisgebundene Arzneimittel, Medizinprodukte und andere Heilmittel erlaubt.
Verkäufer kann über die Forderung frei verfügen
Außerdem kann gemäß § 33 Abs. 8 SGB V bei Hilfsmitteln nur der Verkäufer und nicht die Krankenkasse die Zuzahlung von den Versicherten einfordern. Der Vergütungsanspruch des Hilfsmittellieferanten gegen die Krankenkasse verringert sich automatisch um die Zuzahlung. Der Verkäufer der Hilfsmittel kann über die Zuzahlungsforderung frei verfügen, also darauf auch verzichten. (tos)
BGH, Urteil vom 01.12.2016, Az.: I ZR 143/15
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