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Steuern & Recht
19. Mai 2015
Zwangsumtausch: Klage wegen griechischer Staatsanleihen abgewiesen

Zwangsumtausch: Klage wegen griechischer Staatsanleihen abgewiesen

Das Landgericht Osnabrück hat eine Klage gegen Griechenland auf Zahlung von ca. 1,65 Mio. Euro als unzulässig abgewiesen. Mit der Klage wollten Inhaber von griechischen Staatsanleihen gegen einen Zwangsumtausch vorgehen.

Im Streitfall hatten die sechs Kläger den griechischen Staat vor dem Landgericht Osnabrück verklagt, da im Zuge des sogenannten zweiten Rettungspaketes von ihnen gehaltene griechische Staatsanleihen gegen ihren Willen umgeschuldet und mit unter Umständen beträchtlichen Verlusten gegen andere Papiere eingetauscht wurden. Sie waren der Auffassung, dass dieser Zwangsumtausch rechtswidrig gewesen sei und sie die Rückzahlung der ursprünglich von ihnen gehaltenen Anleihen verlangen können. Hilfsweise machten die Kläger auch Schadenersatzansprüche geltend und warfen dem griechischen Staat eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Anleger vor.

Gericht ist nicht zuständig

Mit dem Urteil des Landgerichts (LG) Osnabrücks wurde die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Gericht als deutsches Zivilgericht sei nicht dafür zuständig und dazu befugt, über die Rechtmäßigkeit von Hoheitsakten anderer Staaten zu urteilen. Dem stehe der völkerrechtliche Grundsatz der Staatenimmunität entgegen. Bei einer Verhandlung über die Klage sei aber zwangsläufig über die Rechtmäßigkeit eines griechischen Parlamentsgesetzes – das Gesetz Nr. 4050/2012, sogenannter „Greek Bondholder Act“ vom 23.02.2012 – zu befinden. Auch wenn sich die Kläger in erster Linie auf vertragsrechtliche Ansprüche beriefen, führe die Überprüfung dieser Ansprüche zwingend zu der entscheidungserheblichen Frage, ob das im Rahmen des sogenannten zweiten Rettungspaktes in Griechenland erlassene Gesetz und seine Umsetzung durch Beschlüsse des griechischen Ministerrats vom 24.02.2012 und 09.03.2012 – als typische Hoheitsakte – rechtmäßig waren. Eine solche Prüfung dürfe das Landgericht aber nicht vornehmen. (kb)

LG Osnabrück, Urteil vom 15.05.2015, Az.: 7 O 2995/13, nicht rechtskräftig