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Steuern & Recht
20. April 2015
Zwei häusliche Arbeitszimmer nicht steuerlich absetzbar

Zwei häusliche Arbeitszimmer nicht steuerlich absetzbar

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz kann ein Steuerpflichtiger nicht zwei Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, auch wenn er aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen hat.

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hatte über nachfolgenden Fall zu entscheiden: Die Kläger sind verheiratet und haben einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz sowie einen Wohnsitz in Thüringen. Der Kläger ist sowohl selbstständig tätig (Seminare und Fortbildungskurse für Steuerberater) als auch – in Thüringen – nichtselbstständig tätig. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 machte der Kläger Kosten für zwei Arbeitszimmer (insgesamt 2.575 Euro) als Betriebsausgaben geltend, mit der Begründung, er benötige in jeder der beiden Wohnungen ein Arbeitszimmer für seine selbstständige Tätigkeit. Das beklagte Finanzamt erkannte nur ein Arbeitszimmer und nur Kosten in Höhe von 1.250 Euro an. Einspruchs- und Klageverfahren der Kläger waren erfolglos.

Unbeschränkter Kostenabzug nur ausnahmsweise möglich

Das FG Rheinland-Pfalz hat sich der Auffassung des beklagten Finanzamtes angeschlossen. Im Einkommensteuergesetz sei geregelt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur unter bestimmten Voraussetzungen und auch dann meistens nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro abzugsfähig seien. Nur ausnahmsweise, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde, könnten die Kosten unbeschränkt abgezogen werden. Letzteres sei beim Kläger nicht der Fall, da er seine Vortragstätigkeit (Seminare, Fortbildungen usw.) außerhalb seines Arbeitszimmers durchführe. Deshalb könne er die Aufwendungen nur beschränkt auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro abziehen.

Steuerpflichtiger kann zwei Arbeitszimmer niemals zeitgleich nutzen

Dieser Höchstbetrag sei personen- und objektbezogen. Daher könne er auch nur einmal jährlich (und nicht zwei- oder mehrfach) gewährt werden. Es komme zwar vor, dass Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum nacheinander oder auch zeitgleich verschiedene Arbeitszimmer nutzen würden, zum Beispiel wegen eines Umzugs oder wenn jemand – wie die Kläger – zur gleichen Zeit zwei Wohnungen habe. Ein Steuerpflichtiger könne zwei Arbeitszimmer aber niemals zeitgleich nutzen. Daher könne der Höchstbetrag selbst in diesen Fällen nur einmal und nicht mehrfach gewährt werden.

Der Gesetzgeber habe die Abzugsbeschränkung nur für den Fall aufgehoben, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilde. Andere Fallgestaltungen (Umzug, doppelte Haushaltsführung usw.) sollten nach dem Willen des Gesetzgebers nicht dazu führen, dass der Abzugsrahmen überschritten oder mehrfach ausgeschöpft werden könne.

Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen

Dass der Höchstbetrag personen- und objektbezogen sei, könne sich übrigens auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken. So habe der Bundesfinanzhof zum Beispiel entschieden, dass auch einem Steuerpflichtigen, der nur für bestimmte Monate (also nicht ganzjährig) ein Arbeitszimmer habe, der volle (ungekürzte) Höchstbetrag zustehe. Das FG ließ die Revision zu, weil höchstrichterlich bisher nicht geklärt sei, ob ein Steuerpflichtiger, der in jedem seiner beiden Haushalte ein Arbeitszimmer nutze, den Höchstbetrag einmal oder zweimal zum Abzug bringen könne. (kb)

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2015, Az.: 2 K 1595/13