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24. Februar 2021
Internationale Versicherungsprogramme im Rechtsfokus

Internationale Versicherungsprogramme im Rechtsfokus

Wie funktioniert heute das professionelle Versicherungsmanagement von Unternehmen mit internationaler Handels- und/oder Produktionsaktivität? Die Lösung findet sich in internationalen Versicherungsprogrammen.

Wichtige Aspekte zu Gestaltung, Funktionsweisen und Rechtssicherheit erklärt Jens-Dietrich Sprenger, LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner bei der Kanzlei sprenger.rechtsanwälte.

Internationale Versicherungsprogramme (IVP) haben sich in den vergangenen zwei bis drei Dekaden als ein Standard professioneller Versicherungskonzepte für grenzüberschreitende unternehmerische Tätigkeiten entwickelt. Im Wesentlichen ergibt sich die Programmstruktur durch ein Ineinandergreifen von lokalen Versicherungspolicen, die die jeweilige landestypische Rechtslage widerspiegeln, und einem im Anschluss daran anwendbaren internationalen Versicherungsvertrag, der sogenannten Master Cover Policy (Master Cover).

Die Versicherung multinationaler Unternehmen

Grundsätzliche Voraussetzung für die Begründung von internationalen Versicherungsprogrammen ist die grenzüberschreitende Tätigkeit der Versicherungsnehmerin. Im Zuge des multinationalen Handels ist es schon Usus, dass Bekleidung, Pharmaprodukte und risikorelevante Technologie der Automobilbranche in Niedriglohnländern produziert und sodann von Hightech-Industrienationen in hochmodernen Werken in der Endmontage fertiggestellt werden. Hernach erfolgt der Export zum Absatz des fertigen Produkts dann erneut weltweit.

Dieser Umstand bedingt für die Versicherungsnehmerin als Produzentin und/oder Händlerin die dringende Notwendigkeit, die internationalen Versicherungsstandards für potenziell hochriskante Produkthaftungsfälle, beispielsweise aus der Produktion von Bremsen oder dem Export von Silikon-Implantaten, so zu vereinheitlichen, dass unabhängig von der Örtlichkeit des Schadenereignisses (beispielsweise ein international beliebiger Ort, an dem der Kläger seinen Anspruch erhebt) ein Konzern abgesicherte und verlässliche Versicherungskonzepte zur Verfügung hat.

Die Programmstruktur

Die internationale Struktur eines Versicherungsprogramms kann dem Grunde nach auf zwei unterschiedlichen Vertragskonzepten aufbauen. Die einfachere Lösung basiert inner­halb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) auf dem Grundsatz der sogenannten Freedom of Services (FOS), der grenzüberschreitenden Vertragsfreiheit innerhalb der EU. Es handelt sich hierbei um ein vereinfachtes Konzept, weil es jedem Unternehmen in einem Mitgliedsstaat der EU erlaubt ist, seine Dienstleistung grenzüberschreitend in einem anderen Mitgliedsstaat anzubieten. Ein Versicherungsvertrag für ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland kann deshalb auch Versicherungsschutz für eine Niederlassung beispielsweise in Spanien anbieten, ohne eine eigene spanische Grund-Police vorzuhalten.

Die sogenannten FOS-Policen sind administrativ zwar schlank, genügen jedoch nicht den typischen lokalen rechtlichen Anforderungen einer anderen Jurisdiktion, weshalb sie aus Gründen der eingeschränkten Professionalität wegen der nicht möglichen Realisierung eines „best local standard“ als Ausnahme oder Übergangslösung verstanden werden sollten. Deshalb geht die eigentliche Struktur des IVP von dem Grundverständnis aus, dass in jedem Land für eine Betriebsstätte und/oder Handelsvertretung/Niederlassung eine eigene Grund-Police nach dem sogenannten „good local standard“ besteht. Diese bildet die lokalen Gesetzmäßigkeiten und besonderen Haftungssituationen ab und wird im Zweifel auch bestehenden Pflichtversicherungssystemen gerecht.

Master-Cover-Police

Im Anschluss daran soll dann eine weltweit anwendbare Master-Cover-Police sowohl qualitativ als auch quantitativ eine Anschlussdeckung bieten, die zu einer Vereinheitlichung des internationalen Risk-Managements von multinationalen Unternehmen führen soll. Die lokale Police wird hierzu in der Versicherungssumme regelmäßig begrenzt (beispielsweise 1 Mio. Euro), da sodann im Anschluss ohnehin die sehr hohe Deckungssumme der Master-Cover-Police ergänzend zur Anwendung gelangt. Die Abstimmung zwischen der lokalen Police und der Master-Cover-Police im Schadenfall erfolgt durch Abstimmungsinstrumente, die sicherstellen, dass nach Ausschöpfung der Grundversicherungssumme der lokalen Police die Deckungssumme der Master-Cover-Police bereitsteht (Difference in Limits – „DIL“-Klausel).

Auch qualitativ sieht dieses Konstrukt eine Abstimmungsklausel vor. Sollte die Master-Cover-Police eine inhaltlich weitergehende Deckungsqualität als die lokale Grund-Police aufweisen, so gewährt die Master-Cover-Police die Deckung auch von Grund auf im Schadenfall im Anwendungsbereich der zugrunde liegenden lokalen Police (Difference in Conditions – „DIC“-Klausel). In den Einzelheiten ergibt sich freilich eine Vielzahl von sehr komplexen Abstimmungsfragen, die sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch in der Schadenregulierung ein hohes Maß an Kompetenz und Erfah­r­ung in diesem Bereich erfordern.

Die Player im Programm

An die Teilnehmer eines IVP werden hohe administrative Anforderungen gestellt. Üblicherweise wird das IVP durch den Manager oder Finanzvorstand am Sitz der Muttergesellschaft über den dortigen Makler bei einem geeigneten Versicherer abgeschlossen. Dieser Dreiklang spiegelt sich dann gleichermaßen in jedem an dem IVP teilnehmenden Land wider. Sollte beispielsweise der Konzern in Thailand eine Produktionsstätte unterhalten, so würde man über die dortige Geschäftsführung in Verhandlung mit einem lokalen Makler und der thailändischen Gesellschaft des Programmversicherers eine lokale Grund-Police entsprechend den dortigen Versicherungsstandards instal­lieren. Das Zusammenspiel von Versicherungsnehmer, Makler und Versicherer ist folglich nicht nur am Sitz der Muttergesellschaft, sondern in jedem Land, das an dem IVP beteiligt ist, erforderlich.

Diese Kommunikationskaskade kommt gleichermaßen im Schaden­fall zur Anwendung. So würde bei einem Schadenfall in beispielsweise Brasilien die brasilianische Niederlassung über den brasilianischen Versicherungsmakler den Versicherer der lokalen Police über den Schadenfall informieren. Zunächst wird geprüft, ob der Schadenfall das Potenzial hat, sich auch auf die Master-Police auszudehnen. Wäre das der Fall, müsste auch durch die Versicherungsnehmerin unter Einbeziehung des Programmmaklers der Schadenfall auch dem Programmversicherer angezeigt werden. Sowohl bei Abschluss eines IVP als auch bei der Vertragserneuerung und insbesondere im Schadenfall ist deshalb eine hohe Disziplin in der Beachtung von Zuständigkeiten, Meldepflichten und der Einhaltung von Kommunikationskaskaden O unbedingt einzuhalten, um den Erfolg des IVP nicht zu gefährden.

Das Vertragskonzept als „Fahrplan und Handbuch“

Ein IVP ist ein in sich gut aufeinander abgestimmtes Vertragskonzept aus einer Vielzahl von lokalen ausländischen Versicherungsverträgen und einer Master-Cover-Police. Die Vertragspartner dürfen sich deshalb nicht für den Fall von aufkommendem Klärungsbedarf auf das Versicherungsvertragsgesetz oder die hiesigen Gerichte verlassen. Auch der EuGH hat sich bisher lediglich einmal mit IVPs in der sogenannten KVAERNER-Entscheidung befasst. Insoweit allerdings lediglich in Bezug auf eine die Abführung von Versicherungssteuer betreffende Vorlagefrage (Urteil vom 14.06.2001 in der Rechtssache C-191/99). Die besondere Internationalität eines IVPs sollte deshalb bestmöglich in dem Vertragskonzept selbst und idealerweise flankierend durch Hand­bücher und Anweisungen für den Vertragsschluss, die Renewal-Verhandlungen und für den Schadenfall geregelt werden. Hernach auftretende Unklarheiten, die sich nicht aus den Vertragsunterlagen selbst ergeben, können zu hochkomplexen Rechtsproblemen führen, die gegebenenfalls durch in unterschiedlicher Jurisdiktion angerufene Gerichte unterschiedlich oder widersprüchlich entschieden werden. Auch insoweit sind eine strukturierte Dokumentation und Vertragsordnung zwingend erforderlich.

Professionelles Risk-Management

Ein erfolgreiches IVP erfordert des­halb ein professionelles und vorbehaltlos strukturiertes Risk-Management der Versicherungsnehmer am Sitz der Muttergesellschaft. Hierzu zählt zunächst die Untersuchung der Kernfrage, welche Auslandsgesellschaften in ein IVP einzubeziehen sein sollen. Insoweit ist zunächst auf den Tätigkeitsbereich der Auslandsgesellschaften abzustellen und zu hinterfragen, ob es sich insoweit um Produktionsstätten oder lediglich um Vertriebsstandorte handelt, die gegebenenfalls auch grenzüberschreitend, in dem Gedanken einer FOS-Police, schlicht in den bestehenden Versicherungsvertrag eingeschlossen werden könnten. Rechtlich folgenschwerer ist die Frage, ob die Master-Cover-Police überhaupt in jedem Land zur Anwendung gelangen kann oder ob die lokalen Gesetzgeber vielleicht sogenannte Zeichnungsverbote für ausländische Versicherer kodifiziert haben (sogenannte „Non-admitted-Problematik“). Für solche Länder hat sich die Versicherungswirtschaft als Ultima Ratio das Konstrukt des „financial interest cover“ (Finc) gegeben, mit dem das Zeichnungsverbot auf dem Weg umgangen werden soll, dass man den an sich nicht versicherbaren Auslandsschaden stattdessen als „inländischen“ Bilanzschaden der Konzernmutter versichert.

Fazit

Die Begründung eines IVP macht es deshalb stets erforderlich, eine Vielzahl von rechtlichen Themen und tatsächlichen Risikofragen vorab zu analysieren und verlässlich zu beantworten. Fehlende und/oder unzureichende Versicherung von Auslandsrisiken können die Versicherungsnehmer als Konzernmutter bei Großschäden in den Auslandsniederlassungen erheblich in ihrem Bilanzschutzinteresse betreffen.

Konkret gefährlich kann die Situation aber auch für die Geschäftsführung von Auslandsgesellschaften selbst werden, wenn man Versicherungsschutz über eine Master-Cover-Policy in einem sogenannten Non-admitted-Land entgegen einem gesetzlichen Verbot gewährt und die Geschäftsleitung vor Ort sodann der Strafgewalt der dortigen Exekutive ausgesetzt ist. Den vielen nennenswerten Vorteilen eines IVP steht deshalb auch eine Vielzahl von rechtlichen und administrativen Themen gegenüber, die stets durch Einbeziehung von fachkundigen Beratern so abzuarbeiten sind, dass rechtliche Risiken und Deckungslücken im Versicherungsschutz möglichst ausgeschlossen werden können.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 02/2021, Seite 110 ff., und in unserem ePaper.

Bild: © Bilan 3D – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Jens-Dietrich Sprenger, LL.M.