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1. März 2021
Autoschlüssel im Briefkasten: Leistet die Kfz-Kaskoversicherung?

Autoschlüssel im Briefkasten: Leistet die Kfz-Kaskoversicherung?

Handelt ein Versicherungsnehmer grob fahrlässig, wenn er einen Autoschlüssel in den Briefkasten einer Kfz-Werkstatt wirft? Das musste nun das LG Oldenburg beurteilen, nachdem das Auto eines Mannes gestohlen worden war und sein Versicherer sich weigerte zu zahlen.

Vollzeitbeschäftigte haben es bei der Terminfindung zumeist nicht leicht. Das gilt vor allem dann, wenn sie sich ihre Arbeitszeiten nicht flexibel einteilen können. Für einen Arzttermin findet sich zwar häufig noch eine Lösung, aber ein Handwerkertermin, die Entgegennahme eines wichtigen Pakets oder der turnusgemäße Wartungstermin in der Kfz-Werkstatt verursacht im Terminkalender vieler Beschäftigter immer wieder Probleme. Die Lösungsversuche sind von Pragmatismus gekennzeichnet, aber ob sie auch rechtlich zulässig sind, das musste nun das Landgericht (LG) Oldenburg in einem Fall entscheiden, in dem ein Mann sein Fahrzeug vor der Werkstatt abgestellt hatte und den Autoschlüssel anschließend einfach in den Briefkasten warf.

Grobe Fahrlässigkeit?

Der Mann hatte einen Termin bei der Werkstatt. Um die Übergabe des Fahrzeugs zu erleichtern, stellte er es vor der Werkstatt ab und warf den Autoschlüssel in den Briefkasten. Der Schlüssel wurde jedoch aus dem Briefkasten entwendet und das Auto des Mannes gestohlen. Der Mann forderte für den Diebstahl Schadensersatz von seinem Versicherer, bei dem er eine Kaskoversicherung abgeschlossen hatte. Das Versicherungsunternehmen weigerte sich jedoch zu zahlen. Es vertrat die Ansicht, der Versicherungsnehmer habe grob fahrlässig gehandelt, als er den Schlüssel einfach in den Briefkasten warf. Der Fall landete vor Gericht.

Umstände sind entscheidend

Das LG Oldenburg kam nun zu dem Schluss, dass das Vorgehen des Mannes nicht grob fahrlässig war. Zwar könne das Einwerfen eines Autoschlüssels in einen Briefkasten eine grobe Fahrlässigkeit darstellen, die den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung der Schwere des Verschuldens entsprechend zu kürzen, aber es komme immer auf die Umstände des Einzelfalls an.

Briefkasten schien sicher

Im vorliegenden Fall habe für den Mann jedoch kein Anhaltspunkt bestanden anzunehmen, der Schlüssel könne im Briefkasten der Werkstatt nicht sicher sein, urteilte das Gericht. So habe sich der Briefkasten im Eingangsbereich des zur Werkstatt gehörenden Autohauses befunden. Dieser Eingangsbereich sei weit in das Gebäude hineingezogen und erwecke somit den Eindruck, es handele sich um einen geschützten Bereich. Außerdem habe der Briefkasten von außen so ausgesehen, als sei er tief genug, dass man eingeworfene Gegenstände nicht ohne Weiteres wieder herausziehen könne. Der Briefkasten habe darüber hinaus einen stabilen Eindruck erweckt, weshalb der Mann davon ausgehen konnte, dass er nicht leicht aufzubrechen wäre.

Versicherungsnehmer achtete auf die Umstände

Des Weiteren konnte der Mann dem Gericht auch glaubhaft versichern, dass er darauf geachtet habe, den Schlüssel nach unten fallen zu lassen. Er konnte folglich davon ausgehen, dass der Schlüssel vor dem Zugriff von Unbefugten geschützt war.

Keine Leistungskürzung

Dementsprechend liegt keine grobe Fahrlässigkeit vonseiten des Mannes vor. Der Kfz-Versicherer muss für den Schaden des Mannes aufkommen und kann seine Leistung nicht gemäß § 28 Abs. 2 VVG reduzieren. Das Urteil ist rechtskräftig. (tku)

LG Oldenburg, Urteil vom 14.10.2020 – 13 O 688/20

Bild: © Brian Jackson – stock.adobe.com

 

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