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8. März 2021
Krebserkrankung zu spät erkannt: Wann haftet der Arzt?

Krebserkrankung zu spät erkannt: Wann haftet der Arzt?

Kann ein Arzt zu Schadensersatz verpflichtet werden, weil er eine Krebserkrankung einen Monat zu spät erkannt hat? Dazu musste das OLG Frankfurt am Main nun eine Entscheidung treffen. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Arzt die medizinisch gebotene Diagnostik unterlassen.

Ärzte tragen eine erhebliche Verantwortung für ihre Patienten. Eine falsche Diagnose oder eine fehlerhafte Behandlung kann bereits schwere Auswirkungen auf die Gesundheit des zu Behandelnden haben und dazu führen, dass sich der Arzt haftbar macht. Und da es um Leib und Leben der Patienten geht, fällt ein Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld in der Regel auch hoch aus. Wie hoch das Schmerzensgeld ausfallen kann, selbst wenn der Arzt nur eine nicht näherungsweise bestimmbare Verschlechterung zu verantworten hat, musste nun das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entscheiden.

Fehldiagnose des Arztes

Eine 70-jährige Patienten war im Oktober 2010 mit undefinierbaren Schmerzen in ihrem bereits geschwollenen rechten Oberschenkel bei einem Orthopäden vorstellig geworden. Der diagnostizierte lediglich ein Hämatom und verordnete der Frau Schmerzmittel. Nachdem die Situation sich nicht besserte, veranlasste der Arzt ein MRT – jedoch erst Ende November. Die Untersuchung offenbarte einen Tumor, der zwar noch im Dezember entfernt wurde, aber bereits Metastasen gebildet hatte. Die Patientin verstarb im August 2012.

Prozessverlauf

Der Ehemann der Verstorbenen klagte gegen den behandelnden Arzt und verlangte Schmerzensgeld für den Leidensweg seiner Frau. Vor dem Landgericht Gießen wurde ihm eine Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro zugesprochen. Im Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt am Main, erhöhte sich der Anspruch auf Schmerzensgeld noch weiter.

50.000 Euro Schmerzensgeld

Das OLG sprach dem Witwer ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro für den Leidensweg seiner Frau zu. Der Arzt hafte für die durch sein Fehlverhalten entstandenen Schäden, da er die Erhebung von medizinisch gebotenen Befunden unterlassen habe. Gemäß der Angaben eines Sachverständigen, hätte der Tumor bereits Ende Oktober erkannt werden können. Das hätte die Prognose der Patientin statistisch gesehen um 10–20% verbessert.

Abwägung des Gerichts

Die Höhe des Schmerzensgeldes bemaß das OLG einerseits an der Heftigkeit sowie der Dauer der erlittenen Schmerzen und andererseits am Alter der Patientin, ihrer familiären Situation sowie ihrer erlittenen Lebensbeeinträchtigungen. Die Frau habe anderthalb Jahre mit schrecklichen Schmerzen, Verzweiflung und Todesangst leben müssen und sich diversen körperlich und psychisch belastenden medizinischen Eingriffen unterzogen. Jedoch sei der Zeitraum von 1,5 Jahren im Vergleich zu anderen Fällen ähnlicher Tragweite eher als gering einzuschätzen. Auch hätte sie bei korrekter Diagnostik zwar noch eine Reihe von Jahren weiterleben können, jedoch musste sie allein schon wegen ihres Alters mit gesundheitlichen Einschränkungen rechnen. Des Weiteren habe sie keine schutzbedürftigen Angehörigen zurückgelassen.

Arzt hat Verschlechterung nur eingeschränkt zu vertreten

Unter Abwägung der genannten Punkte, erachtete das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro als angemessen. Hinsichtlich der Grunderkrankung der Frau, habe der Arzt lediglich eine nicht näherungsweise bestimmbare Verschlechterung zu vertreten, so dass ihm die damit verbundenen Schmerzen nur sehr eingeschränkt zugerechnet werden könnten.

Revisionsverfahren möglich

Ob es beim Urteilsspruch des OLG bleiben wird, ist aktuell noch nicht sicher. Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. (tku)

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.12.2020 – 8 U 142/18

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