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Steuern & Recht
9. November 2017
Behandlung in Privatklinik nicht bei GKV erstattungsfähig

Behandlung in Privatklinik nicht bei GKV erstattungsfähig

Gesetzlich Krankenversicherte, die im Urlaub krank werden und sich in einer Privatklinik behandeln lassen, haben in der Regel keinen Anspruch auf Erstattung der dadurch entstehenden Mehrkosten.

Erkranken gesetzlich Krankenversicherte im Urlaub und lassen sich in einer Privatklinik behandeln, haben sie keinen Anspruch auf die dadurch entstandenen Mehrkosten. Während eines Türkei-Urlaubs war die zwölfjährige Tochter der Klägerin an einer Magen-Darm-Entzündung erkrankt und dehydriert. Mit einem Notarztwagen wurde das Mädchen auf Veranlassung durch den Hotelarzt in eine knapp drei Kilometer entfernte Privatklinik gebracht. Nach einer zweitägigen Infusion-Behandlung wurde das Mädchen wieder entlassen. Die Kosten der Behandlung in Höhe von 2.300 Euro reichte die Mutter zur Erstattung an ihre gesetzliche Krankenkasse ein. Sie berief sich bei auf das bestehende Sozialversicherungs-Abkommen zwischen der Türkei und Deutschland. Zudem habe sie den Auslandskrankenschein vor Ort genutzt. Die Versicherung lehnte die Kostenübernahme in diesem Fall jedoch ab. In einem staatlichen Krankenhaus wären lediglich ca. 370 Euro angefallen, argumentierte die Versicherung.

Das Urteil des Gerichts

Das Hessische Landessozialgericht wies die Klage der Versicherten auf Übernahme der Kosten von der Privatklinik als unbegründet ab. Der Auslandskrankenschein für die Türkei im Rahmen des deutsch-türkischen Sozialversicherungs-Abkommens bewirkt nur Versicherungsschutz nach türkischem Recht. Die Richter sahen es zudem als zumutbar an, das erkrankte Kind in das nur zwölf Kilometer vom Hotel entfernt liegende staatliche Krankenhaus anstatt in die Privatklinik zu bringen. Eine ärztliche Betreuung sei nämlich bereits im Notarztwagen gewährleistet worden. Gegen diese Entscheidung ließ das Gericht keine Revision zu. Im Rahmen einer privaten Auslandskrankenversicherung wären die Kosten für die private Behandlung erstattet worden. (kk)

Hessisches LSG, Urteil vom 19.10.2017, Az.: L 8 KR 395/16