Nach einer Pakistanreise stellte ein 42-jähriger Vater für sich und seine 5-jährigen Zwillinge bei seiner Reiseversicherung Antrag auf Erstattung von Behandlungskosten in Höhe von umgerechnet 1.343,75 Euro. Am 20.01.2015 hatte er für sich und seine beiden Kinder eine Auslandsreisekrankenversicherung abgeschlossen. Er reichte die Schadenmeldung am 23.03.2015 ein. Die eingereichten Unterlagen gaben keinen Aufschluss darüber, an welchen Erkrankungen der Kläger und seine Kinder litten und inwieweit eine Behandlung stattfand. Die Versicherung beauftragte einen Ermittlungsdienst mit Nachforschungen über die Korrektheit der eingereichten Rechnungen, wodurch ihr Kosten von 250 Euro entstanden. Die Versicherung lehnte den Antrag ab, da nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen alle Belege neben Namen und Geburtsdatum der behandelten Person das Behandlungsdatum, den Grund der Behandlung und die einzelnen ärztlichen Leistungen und Kosten enthalten müssen. Der Kläger behauptete, er und seine Familie litten plötzlich an starken Magenschmerzen. Die beklagte Versicherung vermutete, die vom Kläger eingereichten Belege seien zum Teil gefälscht, da diese von einer Institution ausgestellt wurden, die überhaupt nicht mehr existiere. Sie verlangt ihrerseits die Erstattung der Kosten für die Nachforschung in Höhe von 250 Euro. Beide Seiten erhoben Klage beim Amtsgericht (AG) München.
Das Gericht weist beide Klagen ab
Da der Mann keinen Versicherungsfall nachweisen konnte, müsse die Versicherung auch nicht leisten, so die Richterin. Aus den vorgelegten Rechnungen ließe sich keine Diagnose erkennen. Auch sei nicht nachvollziehbar gewesen, welche konkreten Behandlungen durchgeführt wurden. Zudem sah das Gericht es nicht als erwiesen an, dass der Mann 150.060 Rupien für medizinische Behandlungen und Medikamente gezahlt hatte. Jedoch wollte das Gericht auch nicht bestätigen, dass die eingereichten Belege gefälscht seien. Insofern wurde auch die Klage der Versicherung auf Erstattung der Nachforschungskosten abgewiesen. (kk)
AG München, Urteil vom 30.05.2017, Az.: 159 C 517/17
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