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Steuern & Recht
19. Februar 2019
GKV: Wann eine Familienversicherung rückwirkend aufgehoben wird

GKV: Wann eine Familienversicherung rückwirkend aufgehoben wird

Die Einkommensgrenze für eine Familienversicherung in der GKV ist gering. Inwiefern Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung eingerechnet werden, hat das Sozialgericht Düsseldorf an Hand eines aktuellen Falls entschieden. Eine Frau war rückwirkend aus der Familienversicherung geflogen.

Erfolglos klagte eine 78-Jährige Klägerin vor dem Sozialgericht Düsseldorf gegen ihre gesetzliche Krankenversicherung. Diese hatte sie rückwirkend aus der Familienversicherung ihres Mannes geworfen. Offiziell war nur bekannt, dass die Frau bei ihrem Ehemann geringfügig in Höhe von 325 Euro monatlich beschäftigt war.

Umwandlung in beitragspflichtige Familienversicherung

Nach Prüfung der Steuerbescheide ging die Krankenkasse jedoch davon aus, dass die Klägerin ein wesentlich höheres Einkommen gehabt habe. Es kamen Einkommen aus Vermietung und Verpachtung zum Vorschein, die die Frau verschwiegen hatte. Die Einkommensgrenze für eine Familienversicherung lag im Streitjahr 2011 bei 365 Euro monatlich gelegen. Die Kasse wandelte daher die beitragsfreie Familienversicherung der Klägerin in eine beitragspflichtige Mitgliedschaft um.

Immobilieneigentum nur formal?

Die Klägerin argumentierte im Rahmen ihrer Klage, dass sie nur formal Miteigentümerin von drei Immobilien sei. Die Mietzahlungen für diese Immobilien würden jedoch alleine ihrem Ehemann zustehen. Die Zusammenveranlagung im Steuerrecht sei für die Sozialversicherungen unverbindlich.

Hälftige Mieteinnahmen bei Zusammenveranlagung

Diese Argumentation ließ das Gericht nicht gelten: Der Klägerin seien als Miteigentümerin die Hälfte der Mieteinnahmen zuzurechnen. Die einkommensteuerrechtliche Zuordnung sei dabei maßgeblich. Die Klägerin könne sich nicht durch unterschiedliche Angaben beim Finanzamt und bei der Krankenkasse die jeweiligen Vorteile „herauspicken“. Aufgrund der Zuordnung der Einnahmen überschreite die Klägerin die Einkommensgrenze erheblich. Auch sei dadurch, dass die Frau diese Einnahmen verschwiegen habe, ihr Vertrauen in den Bestand der Familienversicherung nicht schützenswert gewesen. (tos)

SG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2018; Az.: S 8 KR 412/16