Bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden ist die Wohngebäudeversicherung berechtigt, ihre Entschädigungsleistung entsprechend zu kürzen. Darüber, was grobe Fahrlässigkeit ist, gibt es ab und zu Unstimmigkeiten.
Im konkreten Fall wollte ein Kläger, der für sein Wohngebäude eine Versicherung unter anderem gegen Feuerschäden unterhalten hat, auf einer gepflasterten Fläche vor seinem Grundstück Reinigungsarbeiten durchführen. Er hatte seinen Auszubildenden angewiesen, ihm vorauszugehen und das in den Pflasterfugen vorhandene Unkraut mit einem Brenner durch Abflammen zu vernichten. Der Kläger folgte dem Auszubildenden und bearbeitete das Pflaster mit einem Hochdruckreiniger nach. Zwischen der gepflasterten Fläche und dem Grundstück des Klägers befand sich eine Lebensbaumhecke. Diese ging noch während der Unkrautbeseitigung in Flammen auf. Das Feuer griff auf das Gebäude über und verursachte einen Schaden von etwa 150.000 Euro. Die am Schadentag herrschenden Wetterbedingungen waren zwischen dem Kläger und dem Versicherer streitig. Unstreitig herrschten aber Windstärken von 5 Beaufort („frischer Wind“).
Gebäudeversicherer kürzt Leistung um 30%
Der Gebäudeversicherer erkannte zwar den Versicherungsfall und seine Leistungspflicht für den entstandenen Gebäudeschaden an, kürzte die Entschädigungsleistung aber um 30%, weil der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe. Dagegen wandte sich der Kläger und verlangte vor dem Landgericht (LG) Lüneburg auch den Differenzbetrag von dem Gebäudeversicherer.
LG Lüneburg: Grobe Fahrlässigkeit
Das LG wies die Klage ab und bestätigte die Ansicht des Gebäudeversicherers, dass der Kläger den Feuerschaden grob fahrlässig herbeigeführt habe. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, indem schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im vorliegenden Fall jedem hätte einleuchten müssen. Nach Ansicht des LG Lüneburg habe dem Kläger die Gefahr von Funkenflug im Zusammenhang mit der durchgeführten Unkrautbeseitigung unter den gegebenen Umständen einleuchten müssen.
OLG Celle: Auch 40% Abzug wären gerechtfertigt gewesen
Die gegen dieses Urteil vom Kläger eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Celle hat in einem Hinweisbeschluss vom 09.11.2017 (Az. 8 U 203/17) ausgeführt, dass es für die Streitentscheidung unbeachtlich sei, dass nicht der Kläger selbst, sondern dessen Auszubildender das Abflammgerät bediente. Das eigene Verhalten des Klägers sei als grob fahrlässig zu bewerten. Deshalb habe der beklagte Versicherer die Leistungen aus der Gebäudefeuerversicherung mit Recht um 30% gekürzt. Der Senat führte aus, dass sogar ein Abzug von etwa 40% gerechtfertigt gewesen sei und verwies dazu auf Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (u. a. OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2010, Az. 20 U 73/10).
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können
Leserkommentare
Comments
Leistung kürzen bei grober Fahrlässigkeit
Schon seit Jahren gibts es Gesellschaften, die die grobe Fahrlässigkeit, auch ohne Limit, mitversichern. Leider ist es noch immer nicht so bekannt...
Gruss an Kollegen, die so eine Deckung (wegen des Preises) oder des besseres Wissens, nicht anbieten. Elementardeckung gehöhrt auch dazu.
PS. Bitte beachten, z.B. die Nürnberger führte so eine Deckungserweiterung ein, begrenzte aber die auf 10000€.
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können