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26. Februar 2019
Kfz-Versicherung: Wenn Versicherer Lösegeld an Autodiebe erwägen

Kfz-Versicherung: Wenn Versicherer Lösegeld an Autodiebe erwägen

Kann eine Lösegeldforderung für ein gestohlenes Fahrzeug, die der Versicherte verschweigt, als Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht gewertet werden? Darüber ist momentan das Oberlandesgericht Düsseldorf in Verhandlung. Im konkreten Fall hätte der Versicherer die Bezahlung des Lösegeldes in Betracht gezogen.

Wie im schlechten Film: Einem Versicherten wird im Urlaub sein teurer Geländewagen gestohlen. Die Autodiebe fordern telefonisch ein Lösegeld für das Fahrzeug. Der Versicherte geht darauf nicht ein. Er informiert die deutsche Polizei über die Lösegeldforderung. Die Ermittlungen bleiben erfolglos. Seiner Kaskoversicherung meldet der Mann den Wagen als gestohlen. Die Lösegeldforderung lässt er aber unerwähnt. Mit der Zahlung des Lösegeldes wäre der Versicherer billiger weggekommen, weshalb er den Versicherten einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorwirft.

Lösegeld billiger als Wiederbeschaffungswert in der Kfz-Versicherung

Der Versicherer wirft dem Versicherten einen mindestens grob fahrlässigen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. Mit der Zahlung des Lösegeldes wäre er billiger weggekommen. Hätte er also davon gewusst, hätte er es möglicherweise angenommen. Weil ihm dies nicht ermöglicht wird, ist er nur bereit, ein Drittel des Wiederbeschaffungswertes des Autos zu zahlen.

Verstoß gegen Pflicht zur Schadenminderung?

Verstößt der Versicherte in der Kaskoversicherung gegen die Pflicht, den Schaden zu mindern, muss der Versicherer nicht oder nur teilweise zahlen. Überhaupt nicht zahlen muss er bei einem vorsätzlichen Verstoß. Bei einem „grob fahrlässigen“ Verstoß darf er seine Leistung abhängig von der Schwere des Verstoßes kürzen (§ 82 VVG).

Im vorliegenden Fall zog der Autofahrer gegen den Versicherer und seine Forderung vor Gericht. Vor dem Landgericht Düsseldorf bekam er Recht. Der Versicherer jedoch ging in Berufung. Darüber verhandelt nun das Oberlandesgericht Düsseldorf. Ein Urteil liegt noch nicht vor.

Oberlandesgericht Düsseldorf, laufendes Verfahren, Az.: I-4 U 127/17

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