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Steuern & Recht
11. März 2019
Altersentlastungsbetrag: Berücksichtigung beim Verlustabzug

Altersentlastungsbetrag: Berücksichtigung beim Verlustabzug

Handelt ein Finanzamt rechtens, wenn es in einem Einkommensteuerbescheid einen Altersentlastungsbetrag bei der Festestellung des zum 31.12. verbleibenden Verlustabzugs unberücksichtigt lässt, weil sich dadurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöhen würde? Das hat das Finanzgericht Köln beurteilt.

Wie mit dem Altersentlastungsbetrag im Rahmen der Verlustfeststellung umzugehen ist, hat der 10. Senat des Finanzgerichts (FG) Köln in einem Urteil entschieden. Im konkreten Fall wurden die Kläger zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich beim Kläger auf –27.597 Euro und bei der Klägerin auf –1.095 Euro. Für den Kläger wurde ein Altersentlastungsbetrag von 1.216 Euro und für die Klägerin von 1.095 Euro abgezogen. Das Finanzamt ließ die Altersentlastungsbeträge bei der Feststellung des zum 31. Dezember verbleibenden Verlustabzugs unberücksichtigt und stellte den verbleibenden Verlust für den Kläger auf 26.381 Euro fest. Für die Klägerin unterblieb eine Feststellung.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage hatten die Kläger Erfolg. Der 10. Senat des FG Köln führte in seinem Urteil aus, dass ein im Einkommensteuerbescheid angesetzter Altersentlastungsbetrag bei der Verlustfeststellung zum 31. Dezember auch dann zu berücksichtigen ist, wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht. Im Rahmen des Verlustausgleichs sei der Altersentlastungsbetrag mit positiven Einkünften zu verrechnen und könne darüber hinaus die Wirkung entfalten, dass sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhe. Diesem Umstand sei bei der Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 S. 4 EStG Rechnung zu tragen.

Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wird beim Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen IX R 3/19 geführt.

FG Köln, Urteil vom 12.12.2018, Az.: 10 K 1730/17