AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
25. März 2019
Erbenstreit: Wann Abfindung statt Schenkung abzugsfähig ist

Erbenstreit: Wann Abfindung statt Schenkung abzugsfähig ist

Ein vom Vorerben Beschenkter kann eine Zahlung zur Abwendung eines Herausgabeanspruches wegen beeinträchtigender Schenkung von der schenkungssteuerlichen Bemessungsgrundlage abziehen.

Die Eltern des Klägers hatten ein Ehegattentestament errichtet, wonach der überlebende Ehegatte zum Vorerben und die drei Söhne als Nacherben eingesetzt wurden. Nach dem Tod des Vaters legte das Nachlassgericht das Testament dahingehend aus, dass die Mutter Vollerbin und die Kinder Schlusserben seien.

Zahlung einer Abfindung statt Herausgabe eines Grundstückes

In der Folgezeit übertrug die Mutter Grundbesitz an zwei ihrer Söhne, darunter den Kläger. Dafür setzte das Finanzamt Schenkungssteuer fest. Der dritte Bruder, der nichts geschenkt bekam, ließ den Erbschein nach dem Tod der Mutter durch das Nachlassgericht für kraftlos erklären. Daraufhin ging das Gericht wieder davon aus, dass die Mutter nur Vorerbin gewesen sei. Der leer ausgegangene Sohn forderte nun von seinen zwei Brüdern Anteile am Grundbesitz gerichtlich zurück. Mit einem seiner Brüder, dem Kläger, schloss er einen gerichtlichen Vergleich: Statt dem Bruder einen Teil des Grundbesitzes zu geben, zahlte er ihm eine Abfindung.

Minderung der Schenkungssteuer durch Abfindung?

Daraufhin beantragte der Kläger, die Festsetzung der Schenkungssteuer unter Berücksichtigung der Abfindungszahlung zu mindern. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil die Zahlung nicht im Zusammenhang mit der Grundstücksschenkung durch die Mutter stehe. Vielmehr hänge es mit dem Nacherbfall zusammen, der durch den Tod der Mutter eintrat. Auch stelle die Zahlung kein rückwirkendes Ereignis dar.

Abfindung ist als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig

Das Gericht sah das anders: Die Schenkungssteuer sei zwar erloschen, weil der Kläger das erworbene Grundstück nicht herausgegeben habe. Die Abfindungszahlung sei jedoch zur Erhaltung des Erwerbs geleistet worden und deshalb als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Der Fall sei vergleichbar mit Zahlungen, die geleistet werden, damit der Herausgabeanspruch eines Pflichtteilsberechtigten abgewendet wird. Deshalb sei er auf Ansprüche wegen beeinträchtigender Schenkung übertragbar.

Die Zahlung stelle laut Gericht auch ein rückwirkendes Ereignis dar. Der maßgebliche Anspruch auf Herausgabe sei durch die Grundstücksschenkung der Mutter von Anfang an entstanden. Er habe sich durch den Abschluss des Vergleichs rückwirkend realisiert. (tos)

FG Münster, Urteil vom 14.02.2019, Az.: 3 K 1237/17, Revision zugelassen