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26. April 2019
Kapitalanlage: Schadensersatz wegen Falschberatung trotz Widerruf?

Kapitalanlage: Schadensersatz wegen Falschberatung trotz Widerruf?

Erwirbt ein Anleger auf Grund einer fehlerhaften Beratung eine nachteilige Kapitalanlage, so hat er Anspruch auf Schadensersatz. Ob ihm dieser auch dann zusteht, wenn er den Vertrag noch fristgerecht widerrufen kann, hat aktuell der BGH entschieden.

Ein Anleger, der wegen einer fehlerhaften Beratung oder einer Verletzung der Aufklärungspflicht des Vermittlers eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, kann Schadensersatz beanspruchen. Wie der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil festgestellt hat, ist der Anleger bereits durch den Erwerb der Kapitalanlage geschädigt. Denn: Der Entschluss, die Anlage zu erwerben, ist davon beeinflusst, dass keine erforderliche Aufklärung erfolgte. Der Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung entsteht laut dem BGH daher mit dem Abschluss des Beteiligungsvertrags.

Schadensersatzanspruch tritt neben das Recht zur Vertragsanfechtung

Der BGH begründete die Entscheidung weiter damit, dass auch und gerade der auf einer Aufklärungspflichtverletzung beruhende Abschluss eines nachteiligen Vertrags bereits für sich genommen einen Schaden darstellt. Dieser entstehe mit Vertragsschluss. Dabei sei für den Schadensersatzanspruch unerheblich, ob der Anleger den Vertrag noch widerrufen kann. Unerheblich sei außerdem, ob der Anleger seine Vertragserklärung noch anfechten kann. Der Schadensersatzanspruch trete neben das Recht zur Anfechtung.

Ferner macht der BGH in seiner Entscheidung deutlich, dass eine Widerrufsbelehrung, die erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus der Sicht eines durchschnittlichen Kunden nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen sei. (tos)

BGH, Urteil vom 26.03.2019, Az.: XI ZR 372/18

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