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6. Mai 2019
Die Maklervollmacht: Muss sie erneuert werden oder nicht?

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Die Maklervollmacht: Muss sie erneuert werden oder nicht?

Immer wieder werden Maklervollmachten von Versicherern aufgrund mangelnder Aktualität nicht anerkannt, obwohl diese von Kunden unbefristet erteilt und nicht widerrufen wurden. Rechtsanwältin Michaela Ferling klärt über die rechtlichen Gegebenheiten bei Maklervollmachten auf.

„Bitte legen Sie uns eine aktuelle Vollmacht des Kunden vor.“ So oder so ähnlich lauten ganz aktuell die Mitteilungen an die Versicherungsmakler vonseiten der Versicherer. Die Verärgerung ist groß und dem Ärger darüber wird vor allem in den sozialen Netzwerken ordentlich Luft gemacht. Aber ist der Ärger auch berechtigt?

Der GDV wies in einer Stellungnahme darauf hin, dass eine unbefristete Vollmacht so lange gültig sei, bis sie widerrufen werde, und schränkte gleichzeitig ein, dass es primär im Interesse des Maklers liege, auf der Basis aktueller Vollmachten zu agieren. Denn nutze ein Makler ältere Vollmachten, so steige das Risiko, dass dem Versicherer ein Kundenwunsch jüngeren Datums vorliege. Hat also die „jüngere“ Vollmacht wirklich Vorrang?

Maklervertrag versus Maklervollmacht

Grundlage des geschäftlichen Handelns des Versicherungsmaklers ist der Versicherungsmaklervertrag. Dieser regelt die vertragliche Beziehung zwischen dem Kunden und seinem Versicherungsmakler. Neben den Aspekten Vertragsgegenstand, wechselseitige Pflichten und Haftung beinhaltet der Versicherungsmaklervertrag auch die Regelung zur Vertretungsmacht, also den Umfang, in welchem der Versicherungsmakler den Kunden rechtsgeschäftlich vertreten darf. Das heißt, die Vertretung ist das rechtsgeschäftliche Handeln im fremden Namen mit unmittelbarer Wirkung für den Vertretenen.

Der Versicherungsmakler handelt im Namen seines Kunden und kann – ja nach Umfang der vereinbarten Vertretungsmacht – für den Kunden Versicherungsverträge schließen, Auskünfte einholen, aber auch die Kündigung von Verträgen erklären. Die Erteilung der Vollmacht bedarf grundsätzlich keiner Form.

Unbefristete Vollmacht besteht bis zum Widerruf des Kunden

Die Regelungen, die im Versicherungsmaklervertrag zum Umfang der Vertretungsmacht vereinbart werden, spiegeln sich in der Maklervollmacht wider. Die Maklervollmacht bildet also den Umfang der Vertretungsmacht ab, die der Kunde dem Versicherungsmakler einräumt – sowohl in sachlicher Hinsicht (was darf der Makler?) als auch in zeitlicher Hinsicht (wie lange darf der Makler das?). Ist die Vertretungsmacht zeitlich nicht befristet, besteht diese zugunsten des Versicherungsmaklers, solange sie nicht widerrufen ist. Erst der Widerruf oder die Beendigung des zugrunde liegenden Versicherungsmaklervertrages, mit dem die Bevollmächtigung verknüpft ist, lässt die Bevollmächtigung erlöschen.

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Seite 2 Weitreichender Verkehrsschutz der Maklervollmacht durch Regelungen im BGB

 
Ein Artikel von
Michaela Ferling