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Steuern & Recht
15. Mai 2019
Kündigung von Sparverträgen bei höchster Prämienstufe zulässig

Kündigung von Sparverträgen bei höchster Prämienstufe zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Kreditinstitut einen Prämiensparvertrag nicht vor Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen kann. Sobald diese erreicht wird, ist eine Kündigung aber zulässig, selbst wenn in Broschüren mit Musterrechnungen für längere Zeiträume geworben wurde.

Der BGH musste sich in einem aktuellen Fall mit der vorzeitigen Kündigung von Prämiensparverträgen durch Sparkassen beschäftigen. In dem zugrundliegenden Fall ging es um das „S-Prämiensparen flexibel“. Hierfür warb die beklagte Sparkasse 1996 mit einer Werbebroschüre. In dieser war unter anderem eine Musterrechnung enthalten ist, mit der die Entwicklung eines Sparguthabens über einen Zeitraum von 25 Jahren bei einer monatlichen Sparrate von 150 DM einschließlich der jährlichen Prämienzahlungen dargestellt wurde. Auf dieser Basis schlossen die Kläger in den Jahren 1996 und 2004 drei Sparverträge ab.

BGH weist Klage ab

Mit dem Hinweis auf das niedrige Zinsumfeld kündigte die Sparkasse am 05.12.2016 den Sparvertrag aus dem Jahr 1996 mit Wirkung zum 01.04.2017 und die Sparverträge aus dem Jahr 2004 mit Wirkung zum 13.11.2019. Die Kläger wollten dies nicht akzeptieren. Nachdem die Vorinstanz die Klage abgewiesen hatte, hat nun auch der BGH die Revision der Kläger zurückgewiesen. Die beklagte Sparkasse durfte die Sparverträge nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen kündigen.

Kündigung bei höchster Prämienstufe zulässig

Die Richter begründen ihr Urteil damit, dass eine Kündigung erlaubt sei, sobald die höchste Prämienstufe des Sparvertrages erreicht ist. In den vorliegenden Fällen war das nach Ablauf des 15. Sparjahres der Fall. Das ordentliche Kündigungsrecht war lediglich bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen. Vorher habe der Sparer das einseitige Entscheidungsrecht, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart.

Zahlung lediglich bis 15. Sparjahr versprochen

Den Vertragsantragsformularen zufolge hat die Sparkasse die Zahlung einer Sparprämie lediglich bis zum 15. Sparjahr versprochen. Danach seien die Sparverträge zwar nicht automatisch beendet. Ab diesem Zeitpunkt steht der Sparkasse aber gemäß ihrer AGBs ein ordentliches Kündigungsrecht mit einer Auslauffrist von drei Monaten zu. Die im Werbeprospekt enthaltene Musterrechnung für einen Zeitraum von 25 Jahren, stellt nach Auffassung der Richter lediglich ein Rechenbeispiel dar. Eine verbindliche Aussage zur tatsächlichen Laufzeit des Vertrages sei damit nicht verbunden. (mh)

BGH, Urteil vom 14.05.2019, Az. XI ZR 345/18

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