In den Insolvenzverfahren für die deutschen P&R Gesellschaften reagieren die Gläubiger sehr positiv auf den Vergleichsvorschlag der Insolvenzverwalter. Innerhalb der ersten Tage nach dem Versand der ausführlichen Unterlagen sind bis heute bereits über 30.000 Rücksendungen wieder bei den Insolvenzverwaltern angekommen, in denen die Gläubiger ihre Zustimmung zur Forderungsfeststellung erklären.
Erwartungen des Insolvenzverwalters übertroffen
Auch die Hemmungsvereinbarung wird von den meisten Gläubigern unterzeichnet. Insgesamt wurden in den vier Insolvenzverfahren rund 80.000 Schreiben an rund 54.000 Gläubiger verschickt. Damit hat bereits weit über ein Drittel der Gläubiger dem Vergleichsvorschlag zugestimmt. „Diese sehr schnelle und ausschließlich positive Resonanz hat unsere Erwartungen übertroffen. Jetzt geht es darum, eine möglichst hohe Annahmequote für den Vorschlag zu erzielen. Nur wenn der Vergleich auch umgesetzt werden kann, hätten wir eine wichtige Hürde genommen, um in 2020 eine erste Abschlagsverteilung an die Gläubiger auf den Weg bringen zu können“, so Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé in einer ersten Bilanz.
Fristende am 14.06.2019
Die gesetzte Frist zur Rücksendung der unterschriebenen Vergleichsvereinbarungen läuft noch bis zum 14.06.2019. Auch wenn eine spätere Rücksendung möglich ist, bittet der Insolvenzverwalter die Gläubiger darum, die Frist nach Möglichkeit einzuhalten. Die Vergleichsvereinbarung könne von den Insolvenzverwaltern im Interesse aller Gläubiger nur dann umgesetzt werden, wenn sie von einer überragenden Mehrheit der Gläubiger akzeptiert werde und auch die Gläubigerausschüsse die Annahmequote gebilligt haben. Nur dann sei eine eine Verfahrensabwicklung auf einer rechtssicheren Grundlage erreichbar.
Klarheit im Herbst 2019
Die Insolvenzverwalter gehen derzeit davon aus, dass im Herbst 2019 feststehen wird, ob der Vergleich angenommen werden kann. Da eine erste Abschlagsverteilung ohnehin erst frühestens im Jahr 2020 möglich ist und erst zu diesem Zeitpunkt die Forderungsanmeldungen festgestellt sein müssen, entstünden den Gläubigern hierdurch keine Nachteile. (mh)
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